§ 2 § 2 — Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15a B-VG, mit der insbesondere eine Erhöhung ausgewählter Kostenhöchstsätze des Art. 9 der Grundversorgungsvereinbarung sowie eine Erstversorgungspauschale festgelegt wird
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Die Vereinbarung tritt gemäß Art. 7 Abs. 1 am 1. Dezember 2022 in Kraft.
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