Art. 1 Artikel 1 — Warn- und Alarmsystem, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG
Rückverweise
Gegenstand der Vereinbarung ist die Aufteilung und die Verwendung der nach § 4 Z 2 Katastrophenfondsgesetz 1986, BGBl. Nr. 396, zur Verfügung stehenden Mittel und die Einräumung wechselseitiger Benützungsrechte an den Anlagen des Warn- und Alarmsystems.
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