LandesrechtTirolKundmachungenWarn- und Alarmsystem, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG

Warn- und Alarmsystem, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG

In Kraft seit 13. Februar 1988
Up-to-date

Artikel 1

Art. 1

Gegenstand der Vereinbarung ist die Aufteilung und die Verwendung der nach § 4 Z 2 Katastrophenfondsgesetz 1986, BGBl. Nr. 396, zur Verfügung stehenden Mittel und die Einräumung wechselseitiger Benützungsrechte an den Anlagen des Warn- und Alarmsystems.

Artikel 2

Art. 2

(1) Die im Art. 1 genannten Mittel sind von den Vertragsparteien unter Beachtung der in dieser Vereinbarung getroffenen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der in den einzelnen Ländern gegebenen Voraussetzungen ausschließlich für die Errichtung, die Erhaltung, die Erneuerung, die Wartung und den Betrieb von Anlagen und Anlageteilen sowie für die Abgeltung von Vorleistungen im Rahmen des in der Anlage A umschriebenen Warn- und Alarmsystems zu verwenden.

(2) Personalkosten, die für die Bedienung des Warn- und Alarmsystems anfallen, können nicht in Rechnung gestellt werden.

(3) Wartungs- und Betriebskosten, die vor Inkrafttreten der Vereinbarung entstanden sind, werden nicht abgegolten.

Artikel 3

Art. 3

Der Bund erhält 5 vH der zur Verfügung stehenden Mittel. Die Aufteilung der verbleibenden 95 vH auf die Länder erfolgt zu 90 vH nach der Volkszahl und zu 10 vH nach der Gebietsfläche (derzeitiger Stand siehe Anlage B). Die Volkszahl bestimmt sich nach dem vom Österreichischen Statistischen Zentralamt auf Grund der letzten Volkszählung festgestellten Ergebnis. Dieses Ergebnis wirkt mit dem Beginn des dem Stichtag der Volkszählung nächstfolgenden Kalenderjahres. Die Mittel für 1987 werden erstmalig spätestens drei Monate nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung, in der Folge jährlich bis spätestens 31. März überwiesen.

Artikel 4

Art. 4

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, daß das Warn- und Alarmsystem in der ersten Ausbaustufe so ausgebaut wird, daß in jeder Gemeinde mindestens 60 vH der Bevölkerung mittels akustischer Warneinrichtungen erreicht werden und die in der Anlage A bezeichneten Signale von den zuständigen Behörden oder den Einsatzorganisationen auf Bundes-, Landes-, Bezirks- oder Gemeindeebene sowie allenfalls auf Abschnittsebene zentral ausgelöst werden können.

(2) Die Vertragsparteien räumen einander wechselseitig das Recht ein, die zu ihrer Verfügung stehenden Teile des Warn- und Alarmsystems im Rahmen ihrer Zuständigkeit zu benützen. Die Mitbenützung jener Teile des Warn- und Alarmsystems, die im Eigentum von Gemeinden oder anderen Rechtsträgern stehen, regelt erforderlichenfalls die Landesgesetzgebung.

Artikel 5

Art. 5

Bis zum Erreichen der im Art. 4 (1) genannten Ausbaustufe sind zumindest 60 vH der jeweiligen Landesquote für den Ausbau und die Erneuerung des Warn- und Alarmsystems zu verwenden. Die restlichen Mittel können für die Erhaltung, Wartung und den Betrieb sowie für die Abgeltung von nach dem 1. Jänner 1970 angeschafften, noch funktionsfähigen Anlagen und Anlageteilen verwendet werden.

Artikel 6

Art. 6

Die Vertragsparteien werden einander jährlich bis spätestens 31. März über die jeweils im Vorjahr getätigten Investitionen, über die Verwendung der zugewiesenen Mittel sowie über die für das laufende Jahr geplanten Ausbaumaßnahmen Mitteilung machen.

Artikel 7

Art. 7

Eine Abänderung oder Aufhebung dieser Vereinbarung ist nur im Einvernehmen der Vertragsparteien möglich.

Artikel 8

Art. 8

Diese Vereinbarung tritt 30 Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem

a) die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen der Länder darüber vorliegen sowie

b) die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.

Das Bundeskanzleramt wird den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach lit. a und b sowie den Tag des Inkrafttretens der Vereinbarung mitteilen.

Artikel 9

Art. 9

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.

Anlage 1

Beschreibung des Warn- und Alarmsystems

1. Allgemeines

Anl. 1

Zur raschen Warnung und Alarmierung der Bevölkerung in Katastrophen- und Krisenfällen wird ein vom Bund, von den Ländern und von den Gemeinden gemeinsam zu errichtendes und zu betreibendes Warn- und Alarmsystem eingerichtet.

Die unmittelbare Warnung und Alarmierung der Bevölkerung soll mittels akustischer Warneinrichtungen erfolgen, die zentral und regional sowie bezirks- oder abschnittsweise auslösbar sind. Die Auslösung der Zivilschutz- und Feuerwehrsignale (letztere ausgenommen Wien) soll durch die Übertragung von elektrischen Impulsen erfolgen, die von den Landeswarnzentralen über entsprechende Nachrichtenverbindungen wie zB über Gendarmerie- oder Feuerwehrfunk zu den einzelnen akustischen Warneinrichtungen gelangen. Um eine bundesweite Auslösung der Zivilschutzsignale durch die Bundeswarnzentrale zu gewährleisten, sind in jeder Landeswarnzentrale entsprechende Vorkehrungen zu treffen.

Dieses Warnsystem wird entsprechend den bisherigen Planungen auf der Grundlage der bereits vorhandenen Feuerwehrsirenen ausgebaut und kann nicht nur zur Information der Bevölkerung eingesetzt werden, sondern auch zur Alarmierung der Hilfsdienste.

Der bisherige Ausbaustand der Funkfernsteuerung ist länderweise verschieden und auf Grund der gegebenen topographischen und technischen Voraussetzungen auch uneinheitlich. Technische Einrichtungen, die betriebsfähig sind und nach dem derzeitigen Stand der Technik in das Gesamtkonzept eingebunden werden können, sind Bestandteile des gemeinsamen Warn- und Alarmsystems.

2. Bestandsverzeichnis des ferngesteuerten Warn- und Alarmsystems

I. Akustische Warneinrichtungsanlage in einer Ortsgemeinde oder in einem Ortsteil (Endstelle)

Anl. 1

1. Akustische Warneinrichtung

2. Sirenensteuerempfänger mit Selektivruf bzw. Fernwirkgerät (Sende- und Empfangseinheit), gegebenenfalls mit Fernüberwachung

3. Programmsteuergerät

4. Durchsageaufzeichnungsgerät (zB Tonbandgerät)

5. Starkstromversorgung

6. Notstromanlage (nur für die Steuereinrichtung und Übertragungseinrichtung)

7. Postadapter (zum Betreiben weiterer Sirenen über Postmietleitungen in einem Ortsteil)

8. Zentraleinrichtung zur stillen Alarmierung und Information (ist eine unbedingte Notwendigkeit für die Voralarmierung der Einsatzkräfte)

9. Antennenanlage mit Blitzschutz

10. Geräteschrank

II. Bezirks- und Abschnittszentralen

Anl. 1

1. Alarmgeber

2. Funk-Sende- und Empfangsanlage

3. Aufzeichnung (Dokumentation) einschließlich Besprechungseinrichtung

4. Sender und Geber für die Auslösequittung

5. Fernwirkeinrichtung

6. Notstromversorgung

7. Antennenanlage mit Blitzschutz

8. Relaisstelleneinbindung für flächendeckende Warneinrichtungsauslösung

9. Zentraleinrichtung für stille Alarmierung und Information

III. Relaisstellen für die Übertragung der Funksignale sowie allenfalls erforderliche Leitungen

IV. Landeswarnzentrale

Anl. 1

1. Alarmgeber

2. Funk-Sendeempfangsanlage

3. Sender- und Gebereinrichtung für die Auslösequittung

4. Schnittstelle zum Einbinden der Bundeswarnzentrale

5. Überwachungs- und Dokumentationseinrichtung für die Zustandskontrolle des Steuersystems einschließlich der Relaisstellen

6. Durchsageeinrichtung für die Vorinformation der Bezirks- und Abschnittszentralen

7. Fernwirkeinrichtung

8. Zentraleinrichtung zur stillen Alarmierung und Information

9. Notstromversorgung

10. Antennenanlage mit Blitzschutz

V. Bundeswarnzentrale

Anl. 1

1. Ringleitung

2. Fernwirksystem

3. Alarmgeber - Auslösemöglichkeit bis in die Bezirksebene

4. Alarmempfänger mit Auswerteeinheit der Signale von den Landeswarnzentralen

5. Dokumentation des Betriebszustandes der Ringleitung

6. Notstromversorgung

Diese Liste trägt dem Umstand Rechnung, daß in jedem Bundesland unterschiedliche topographische und technische Voraussetzungen gegeben sind. Sie stellt daher einen Maximalrahmen dar, aus dem nur jene spezifischen Anlagen bzw. Anlageteile herangezogen werden sollen, die auf Grund der in den jeweiligen Bundesländern gegebenen Voraussetzungen und unter Beachtung des Grundsatzes der Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit für die Errichtung und Erneuerung des flächendeckenden Warnsystems unbedingt nötig sind.

3. Erste Ausbaustufe

Anl. 1

Gemäß Art. 4 Abs. 1 der gegenständlichen Vereinbarung ist das Warn- und Alarmsystem in einer ersten Ausbaustufe so auszubauen, daß in jeder Gemeinde mindestens sechzig Prozent der Bevölkerung mittels akustischer Warneinrichtungen erreicht werden können.

In der folgenden Übersicht werden nach derzeitigem Wissensstand die hiefür in den einzelnen Ländern notwendigen sowie die bereits vorhandenen und gegebenenfalls an die Fernauslösung angeschlossenen akustischen Warneinrichtungen ausgewiesen:

BURGENLAND

Anl. 1

- für 1. Ausbaustufe 360 Sirenen notwendig
- 352 Sirenen vorhanden
- Funkfernsteuerung 14 Sirenen angeschlossen

KÄRNTEN

Anl. 1

- für 1. Ausbaustufe 613 Sirenen notwendig
- 473 Sirenen vorhanden
- Funkfernsteuerung 433 Sirenen angeschlossen

NIEDERÖSTERREICH

Anl. 1

- für 1. Ausbaustufe 2 396 Sirenen notwendig
- 2 096 Sirenen vorhanden
- Funkfernsteuerung 514 Sirenen angeschlossen

OBERÖSTERREICH

Anl. 1

- für 1. Ausbaustufe 1 111 Sirenen notwendig
- 1 263 Sirenen vorhanden
- Funkfernsteuerung 912 Sirenen angeschlossen

SALZBURG

Anl. 1

- für 1. Ausbaustufe 328 Sirenen notwendig
- 258 Sirenen vorhanden
- Funkfernsteuerung 258 Sirenen angeschlossen

STEIERMARK

Anl. 1

- für 1. Ausbaustufe 1 050 Sirenen notwendig
- 850 Sirenen vorhanden
- Funkfernsteuerung 750 Sirenen angeschlossen

TIROL

Anl. 1

- für 1. Ausbaustufe 646 Sirenen notwendig
- 670 Sirenen vorhanden
- Funkfernsteuerung 166 Sirenen angeschlossen

VORARLBERG

Anl. 1

- für 1. Ausbaustufe 210 Sirenen notwendig
- 130 Sirenen vorhanden
- Funkfernsteuerung 25 Sirenen angeschlossen

WIEN

Anl. 1

- für 1. Ausbaustufe 420 Sirenen oder
140 Typhone notwendig
2 Typhone vorhanden
2 Typhone angeschlossen

4. Signale des Warn- und Alarmsystems

Anl. 1

Anlage 2

Unterverteilung gemäß Artikel 3 2. Satz

Anl. 2

a) 90 vH nach der Volkszahl
1 2 3
Land Volkszahl 1981 vH 90 vH der Spalte 3
Burgenland 269 771 3,570601 3,213541
Kärnten 536 179 7,096691 6,387022
Niederösterreich 1 427 849 18,898546 17,008691
Oberösterreich 1 269 540 16,803219 15,122897
Salzburg 442 301 5,854152 5,268737
Steiermark 1 186 525 15,704460 14,134014
Tirol 586 663 7,764881 6,988393
Vorarlberg 305 164 4,039052 3,635147
Wien 1 531 346 20,268398 18,241558
Summe 7 555 338 100,000000 90,000000
b) 10 vH nach der Gebietsfläche
4 5 6
Land Gebietsfläche 1985 in km 2 vH 10 vH der Spalte 7
Burgenland 3 965 4,728400 0,472840
Kärnten 9 534 11,369626 1,136963
Niederösterreich 19 172 22,863276 2,286327
Oberösterreich 11 980 14,286566 1,428657
Salzburg 7 154 8,531393 0,853139
Steiermark 16 387 19,542067 1,954207
Tirol 12 647 15,081987 1,508199
Vorarlberg 2 601 3,101783 0,310178
Wien 415 0,494902 0,049490
Summe 83 855 100,000000 10,000000
c) ergibt:
Land vH
Burgenland 3,686381
Kärnten 7,523985
Niederösterreich 19,295018
Oberösterreich 16,551554
Salzburg 6,121876
Steiermark 16,088221
Tirol 8,496592
Vorarlberg 3,945325
Wien 18,291048
Summe 100,000000