Aufgrund des § 50 Abs. 1 des Gesetzes über Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen, LGBl. Nr. 56/1990, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 76/2014, wird der nachstehende Beschluss der Landesregierung vom 15. August 2017 kundgemacht:
1. In Tirol ist eine Volksbefragung mit folgender Fragestellung durchzuführen:
2. Als Tag der Volksbefragung wird der
festgelegt.
3. Die Kurzbezeichnung der Volksbefragung lautet: „Volksbefragung Olympia 2026“
4. Die Volksbefragung ist im gesamten Landesgebiet durchzuführen.
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