Art. 4 — Gemeinsame Grundsätze der Haushaltsführung, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG
Rückverweise
(1) Die Vereinbarung tritt einen Monat nach Ablauf des Tages, an dem alle Vertragsparteien der Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung schriftlich mitgeteilt haben, dass die nach ihren Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind, in Kraft.
(2) Die Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung teilt den Vertragsparteien die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 sowie den Tag des Inkrafttretens der Vereinbarung mit.
§ 84d ASVG · ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
§ 84d Entsendung von Vertreterinnen und Vertretern in Gremien
…§ 84d. Der Dachverband hat Vertreterinnen und Vertreter der Kranken- und Pensionsversicherungsträger nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz oder des Dachverbandes nach Maßgabe des Art. 4 der Frühe-Hilfen-Vereinbarung 1. in die nationale Koordinierungsgruppe Frühe Hilfen nach Art. 4 Abs. 1 sowie 2. in die jeweilige regionale Koordinierungsgruppe…