LandesrechtNiederösterreichKundmachungenNÖ Landes-Verwaltungsabgabentarif 2025

NÖ Landes-Verwaltungsabgabentarif 2025

In Kraft seit 01. Januar 2025
Up-to-date

Art. 1 I.

Ab 1. Jänner 2025 lauten die in § 2 Abs. 1 des NÖ Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetzes, LGBl. 3800 in der Fassung LGBl. Nr. 70/2022, angeführten Beträge

statt € 1.000,- € 1.371,-
statt € 2.750,- € 3.772,-
statt € 20.000,- € 27.436,-
statt € 1.350,- € 1.851,-

II.

Ab 1. Jänner 2025 lautet der Tarif über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in Angelegenheiten der Landesverwaltung:

A. Allgemeiner Teil

1. Entscheidungen, durch die auf Parteiansuchen eine Berechtigung verliehen oder eine Bewilligung erteilt oder eine Berechtigung oder Bewilligung verlängert wird 10,90
2. Sonstige Entscheidungen oder Amtshandlungen, durch die einem Parteibegehren Rechnung getragen wird 10,90
3. Ausstellung von Bescheinigungen, Legitimationen, Zeugnissen und sonstigen Bestätigungen (jedoch nicht auch von einfachen kanzleimäßigen Übernahmebestätigungen oder dergleichen) 2,80
4. Aufnahme von Niederschriften von mündlichen Anbringen, für jeden Bogen 2,80
5. Herstellung von Abschriften und Duplikaten, wenn sie von der Behörde ausgestellt werden, für jeden Bogen 2,80
6. Durchführung von Beglaubigungen und Überbeglaubigungen (Legalisierungen) 4,-
7. Sichtvermerke (Vidierungen) 4.-

B. Besonderer Teil

I. Staatsbürgerschaftsangelegenheiten

8. a) Verleihung der Staatsbürgerschaft oder Erstreckung der Verleihung einschließlich ausgestelltem Prüfungszeugnis gemäß § 10a Abs. 5 StbG und sämtlicher Niederschriften im Behördeninteresse, pro Person, bei einem jährlichen Nettoeinkommen
bis € 1.700,– € 164,-
von € 1.700,01 bis € 3.400,– € 288,-
von € 3.400,01 bis € 5.100,– € 411,-
von € 5.100,01 bis € 6.800,– € 548,-
von € 6.800,01 bis € 8.500,– € 644,-
von € 8.500,01 bis € 10.200,– € 754,-
von € 10.200,01 bis € 11.900,– € 864,-
von € 11.900,01 bis € 13.600,- € 987,-
von € 13.600,01 bis € 15.300,- € 1.097,-
von € 15.300,01 bis € 17.000,- € 1.220,-
über € 17.000,- € 1.275,-
Als Einkommen unselbständiger Erwerbstätiger gilt das Nettoeinkommen während des der Bescheiderlassung vorangegangenen Kalenderjahres. Im Fall der Einkunftsarten im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 2 - 3 und Z 5 - 7 Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 idF BGBl. I Nr. 94/2010, ist als Berechnungsgrundlage das Bruttoeinkommen vermindert um die Einkommensteuer heranzuziehen. Die Ermittlung des Nettoeinkommens für Land- und Forstwirte erfolgt entsprechend den Bestimmungen des § 140 Abs. 5 bzw. Abs. 7 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 559/1978 idF BGBl. I Nr. 64/2010.
b) Für Verleihungen der Staatsbürgerschaft (§ 11a Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 und 2 StbG) beträgt die Landesverwaltungsabgabe mindestens € 973,-. Ab einem jährlichen Nettoeinkommen über € 11.900 ,- gilt sinngemäß lit.a. Sofern der Antragsteller über kein bzw. ein Nettoeinkommen unter dem NÖ Mindeststandard an Geldleistungen gemäß § 1 Abs. 1 NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1, verfügt und das jährliche Jahresnettoeinkommen des Ehegatten oder des eingetragenen Partners € 25.600,- übersteigt, werden 50 % dieses Einkommens sowie das allfällige unverminderte Jahresnettoeinkommen des Antragstellers als Bemessungsgrundlage für die Landesverwaltungsabgabe herangezogen.
c) Der Höchstsatz für die Verleihung oder Erstreckung der Verleihung an Minderjährige mit eigenem Einkommen beträgt € 288,-. Bis zu einem jährlichen Nettoeinkommen von € 3.400,- gilt lit. a. Für die Verleihung oder Erstreckung der Verleihung an Minderjährige ohne eigenes Einkommen ist keine Landesverwaltungsabgabe zu entrichten.
9. Zusicherung der Verleihung oder Zusicherung der Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft 10 % der TP 8 lit. a jedoch mindestens 57,50,-
Für die Zusicherung der Verleihung oder Zusicherung der Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft an Minderjährige ohne eigenes Einkommen ist keine Landesverwaltungsabgabe zu entrichten.
10. Erlassung einer Feststellungsentscheidung in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft (§ 42 Abs. 1 StbG) 411,-
11. Erlassung einer Entscheidung über die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft (§ 28 Abs. 5 StbG) 644,-
12. Erlassung einer Entscheidung über den Verlust infolge Verzichtes auf die Staatsbürgerschaft (§ 38 Abs. 3 StbG) 137,-
13. Ausstellung einer Bestätigung über das Ausscheiden aus dem österreichischen Staatsverband (§ 30 Abs. 1 StbG) 137,-
14. Ausstellung oder Änderung eines Staatsbürgerschaftsnachweises (§ 44 Abs. 1 StbG) 13,60
15. Ausstellung einer Bestätigung in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft (§ 43 Abs. 1 StbG) 13,60

II. Veranstaltungsangelegenheiten

16. Bewilligung einer Veranstaltung im Umherziehen mit einer Gültigkeit von
a) bis zu 1 Jahr 6,75
b) mehr als 1 Jahr 20,40
17. Erteilung einer Tanzschulbewilligung 95,50
18. Bewilligungen nach dem NÖ Spielautomatengesetz 2011
a) Bewilligung von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten (§ 5) 27.436,-
Wird die Bewilligung für einen kürzeren Zeitraum als 15 Jahre erteilt, so verringert sich die Verwaltungsabgabe für jedes angefangene, auf die Höchstdauer von 15 Jahren fehlende Jahr um 6 %.
b) Änderung der Bewilligung von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten (§ 6) 1.371,-
c) Standortbewilligung für einen Automatensalon (§ 7 Abs. 1) mit höchstens 15 Glücksspielautomaten 1.371,-
mit mehr als 15 Glücksspielautomaten 2.743,-
d) Bewilligung der Erhöhung der Anzahl von Glücksspielautomaten (§ 7 Abs. 7) 1.371,-
e) Bewilligung von Glücksspielautomaten (§ 8) für jeden Glücksspielautomaten 411,-
f) Bewilligung des Austausches von Glücksspielautomaten (§ 9) für jeden Glücksspielautomaten 274,-
19. Zulassungsbescheinigung hinsichtlich der Jugendeignung von zur Vorführung bestimmten Filmen je Stück 6,75
20. Ausstellung der Anmeldebestätigung für Veranstaltungen
a) die sich über mehrere Gemeinden erstrecken 68,50
b) bei denen die Höchstzahl der Besucher, die gleichzeitig die Veranstaltung besuchen können, 3.000 Personen übersteigt 68,50
c) für Filmvorführungen auf Projektionsflächen von mehr als 9 m²
a) in einem auf Dauer angelegten festen Standort (Kino, Kinocenter) 137,-
b) an einem nur vorübergehend angelegten festen Standort (z. B. Open-Air Filmvorführungen) 20,40
d) für Tanzveranstaltungen, bei denen mit technischen Hilfsmitteln Stoffe in die Veranstaltungsbetriebsstätte eingebracht werden 41,-
e) für Veranstaltungen, für die gemäß § 17 Abs. 2 des NÖ Veranstaltungsgesetzes, LGBl. 7070, durch Verordnung der NÖ Landesregierung die Zuständigkeit von der Gemeinde an die Bezirksverwaltungsbehörde übertragen wurde 41,-
f) für Veranstaltungen, die sich über mehrere Bezirke erstrecken 95,50
g) für Motorsportveranstaltungen,
als Einzelveranstaltung 41,-
als Dauerveranstaltung (z. B. Kartbahnen) 137,-
h) für den Betrieb eines Freizeit-, Themenparks oder für die Zurschaustellung gefährlicher Tiere 68,50
i) für Musikfestivals, bei denen die Höchstzahl der Besucher, die gleichzeitig die Veranstaltung besuchen können, die Zahl von 50.000 übersteigt 137,-
21. Bewilligung von Veranstaltungsbetriebsstätten und Betriebseinrichtungen
a) die für Veranstaltungen im Umherziehen genutzt werden 27,30
b) für die Durchführung von Musikfestivals, bei denen die Höchstzahl der Besucher, die gleichzeitig die Veranstaltung besuchen können, die Zahl von 50.000 übersteigt 274,-
c) wenn besondere technische Betriebseinrichtungen oder Betriebsmittel vorgesehen sind, mit einem Fassungsraum bis zu 500 Personen 75,-
über 500 Personen 150,-
Für die Bewilligung von Änderungen solcher Betriebsstätten beträgt die Verwaltungsabgabe zwei Drittel der für die jeweilige Bewilligung zu entrichtenden Verwaltungsabgabe.
d) für den Betrieb eines Freizeit-, Themenparks oder für die Zurschaustellung gefährlicher Tiere,
wenn bis zu 1.000 Personen gleichzeitig die Veranstaltung besuchen können 137,-
wenn über 1.000 Personen gleichzeitig die Veranstaltung besuchen können 274,-
Für die Bewilligung von Änderungen solcher Betriebsstätten beträgt die Verwaltungsabgabe zwei Drittel der für die jeweilige Bewilligung zu entrichtenden Verwaltungsabgabe.
e) für Filmvorführungen in Gebäuden an einem auf Dauer angelegten festen Standort (Kino, Kinocenter) mit einem Fassungsraum
bis zu 500 Personen 75,-
über 500 Personen 150,-
Für die Bewilligung von Änderungen solcher Betriebsstätten beträgt die Verwaltungsabgabe zwei Drittel der für die jeweilige Bewilligung zu entrichtenden Verwaltungsabgabe.
f) die sich über mehrere Bezirke erstrecken 137,-
Für die Bewilligung von Änderungen solcher Betriebsstätten beträgt die Verwaltungsabgabe zwei Drittel der für die jeweilige Bewilligung zu entrichtenden Verwaltungsabgabe.
g) für sonstige Veranstaltungsbetriebsstätten und Betriebseinrichtungen mit einem Fassungsraum
bis zu 500 Personen 41,-
über 500 Personen 68,50
Für die Bewilligung von Änderungen solcher Betriebsstätten beträgt die Verwaltungsabgabe zwei Drittel der für die jeweilige Bewilligung zu entrichtenden Verwaltungsabgabe.
h) für die Durchführung von nicht ständigen Motorsportveranstaltungen mit einem Fassungsraum
bis zu 500 Personen 75,-
über 500 Personen 150,-
Für die Bewilligung von Änderungen solcher Betriebsstätten beträgt die Verwaltungsabgabe zwei Drittel der für die jeweilige Bewilligung zu entrichtenden Verwaltungsabgabe.
i) für die Durchführung von ständigen Motorsportveranstaltungen 274,-
21a. 21b. 21c. 21d. 21e. Für die Bewilligung von Änderungen solcher Betriebsstätten beträgt die Verwaltungsabgabe zwei Drittel der für die jeweilige Bewilligung zu entrichtenden Verwaltungsabgabe. Bewilligung nach § 4 Abs. 1 des NÖ Wettgesetzes Anzeige jeder weiteren Betriebsstätte nach § 4 Abs. 7 des NÖ Wettgesetzes Bestellung und jede Änderung in der Person der Geschäftsleiterin oder des Geschäftsleiters nach § 4 Abs. 7 des NÖ Wettgesetzes Bestellung und jede Änderung in der Person der Geldwäschebeauftragten oder des Geldwäschebeauftragten nach § 4 Abs. 7 des NÖ Wettgesetzes Anzeige des Betriebes oder des Austausches eines Wettterminals nach § 4 Abs. 9 des NÖ Wettgesetzes 1.147,- 114,- 34,40 34,40 114,-

III. Sportangelegenheiten

22. Bewilligung zum Betrieb einer Schischule 137,-
23. Neubestimmung eines Schischulgebietes 27,30
24. Verleihung der Befugnis als Bergführer 137,-

IV. Heil- und Pflegeanstalten, natürliche Heilvorkommen und Kurorte

25. Bewilligung zur Errichtung oder zum Betrieb einer privaten Krankenanstalt oder Bewilligung zum Übergang auf einen neuen Rechtsträger
a) bis zu 3 Betriebsräumen (das sind Schlaf- und Tagesräume für Patienten sowie Ordinationsräume) 274,-
b) darüber hinaus je Betriebsraum 34,20
26. Bewilligung zur Änderung des Zweckes oder der Kapazität einer privaten Krankenanstalt sowie Bewilligung für die Inbetriebnahme des geänderten Teiles einer privaten Krankenanstalt
a) bis zu 3 Betriebsräumen 274,-
b) darüber hinaus je Betriebsraum 34,20
27. Bewilligung zur Änderung der Bezeichnung einer privaten Krankenanstalt 137,-
28. Genehmigung der Anstaltsordnung einer privaten Krankenanstalt oder Genehmigung von Änderungen derselben 68,50
29. Verleihung des Öffentlichkeitsrechts an eine Krankenanstalt 137,-
30. Genehmigung der Bestellung des ärztlichen Leiters oder des Leiters der Prosektur einer privaten Krankenanstalt 20,40
31. Nachsicht von der Bestellung eines ärztlichen Leiters eines privaten Genesungsheimes oder einer privaten Pflegeanstalt für chronisch Kranke 20,40
32. Verlängerung der Zeit während der der Fortbetrieb einer privaten Krankenanstalt auf Grund der bisher erteilten Bewilligung zulässig ist 68,50
33. Anerkennung als Heilvorkommen, als Heilquelle, als Heilpeloid oder eines sonstigen natürlichen Vorkommens 644,-
34. Bewilligung der Nutzung von Heilvorkommen 274,-
35. Anerkennung eines Ortes als Kurort 411,-
36. Bewilligung zum Betrieb einer Kuranstalt oder Kureinrichtung
a) bis zu 3 Betriebsräumen (das sind Schlaf- und Tagesräume für Kurpatienten sowie Behandlungsräume) 274,-
b) darüber hinaus je Betriebsraum 34,20
37. Genehmigung der Anstaltsordnung einer Kuranstalt oder von Änderungen derselben 68,50
38. Bewilligung zur Änderung des Zweckes oder der Kapazität einer Kuranstalt oder Kureinrichtung
a) bis zu 3 Betriebsräumen 274,-
b) darüber hinaus je Betriebsraum 34,20
39. Bewilligung des Vertriebes oder Versandes von Produkten eines Heilvorkommens 644,-

V. Jagd-, Fischerei-, Naturschutz- und Grundverkehrsangelegenheiten

40. Feststellung beziehungsweise Änderung von Jagdgebieten 80,-
41. (entfällt)
42. (entfällt)
43. Feststellung bzw. Änderung von Vorpachtrechten 57,-
44. Abrundung von Jagdgebieten über Antrag eines Jagdausübungsberechtigten, ausgenommen aber Flächen, die abgetauscht werden, je Hektar 1,70
45. Verfügung des Ruhens der Jagd 27,30
46. (entfällt)
47. Bewilligung von Wildschutzgebieten sowie zur Sperre von umfriedeten Eigenjagdgebieten 54,50
48. Kenntnisnahme der Mitgliedervermehrung oder des Wechsels in der Person eines Mitgliedes oder mehrerer Mitglieder der Jagdgesellschaft 20,40
49. Kenntnisnahme der Verpachtung einer Genossenschaftsjagd im Wege der öffentlichen Versteigerung
3,5 % des Pachtzinses für die gesamte Pachtdauer, jedoch mindestens 68,50
50. Kenntnisnahme der Verpachtung einer Genossenschaftsjagd im Wege des freien Übereinkommens
3,5 % des Pachtzinses für die gesamte Pachtdauer, jedoch mindestens 68,50
51. Verlängerung eines bestehenden Jagdpachtverhältnisses für nächstfolgende gesamte Pachtdauer
3,5 % des Pachtzinses für die gesamte Pachtdauer, jedoch mindestens 68,50
52. Kenntnisnahme der Unterverpachtung oder Weiterverpachtung einer Genossenschaftsjagd
6 % des Gesamtpachtzinses für den Rest der Pachtperiode
53. Genehmigung der Bestellung eines Genossenschaftsjagdverwalters 41,-
54. Kenntnisnahme der Änderung eines Jagdpachtvertrages 20,40
55. Kenntnisnahme der Verpachtung einer Eigenjagd
3,5 % des Pachtzinses für die gesamte Pachtdauer, jedoch mindestens 68,50
56. Kenntnisnahme der Unter- oder Weiterverpachtung einer Eigenjagd
6 % des Gesamtpachtzinses für den Rest der Pachtperiode
57. Ausstellung
a) einer Jagdkarte 13,60
b) eines Jagdkartenduplikates 6,75
c) einer Jagdgastkarte für einen Zeitraum von 14 Tagen 16,30
für einen Zeitraum von 3 Tagen d) einer Jagdkarte im Scheckkartenformat (einschließlich Duplikate) 11,50 22,90
58. Genehmigung der Bestellung gemeinsamer Jagdaufseher für aneinandergrenzende Jagdgebiete 13,60
59. Gewährung von Ausnahmen von den die Bestellung von Berufsjägern und hauptberuflichen Jagdaufsehern regelnden Vorschriften 82,-
60. Bewilligung zum Sammeln der Eier des Federwildes zum Zweck der künstlichen Aufzucht 13,60
61. Bewilligung zum Fangen von Wild 54,50
62. Gewährung von Ausnahmen von den Schonvorschriften des NÖ Jagdgesetzes 1974, LGBl. 6500 und den Verboten des § 12 des NÖ Fischereigesetzes 2001, LGBl. 6550 20,40
63. Bewilligung zum Aussetzen von nicht oder nicht mehr vorkommenden Wildarten, nicht heimischen und nicht eingebürgerten Wassertieren 54,50
64. Bewilligung zum Aussetzen von Wildkaninchen 68,50
65. Prüfung für den Wachdienst zum Schutze der Jagd 130,-
65a. Anerkennung von Befähigungs- oder Ausbildungsnachweisen eines EU- oder EWR-Mitgliedstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft (§ 67a NÖ Jagdgesetz 1974, LGBl. 6500) 130,-
66. Berufsjägerprüfung 130,-
66a. Anerkennung der Berufsjägerprüfung eines anderen Bundeslandes (§ 69 Abs. 2 NÖ Jagdgesetz 1974, LGBl. 6500) 130,-
66b. Gestatten der Ausübung des Berufes des Berufsjägers aufgrund von Befähigungs- oder Ausbildungsnachweisen eines EU- oder EWR-Mitgliedstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft (§ 69 Abs. 3 NÖ Jagdgesetz 1974, LGBl. 6500) 130,-
67. Ergänzungsprüfung für den Wachdienst zum Schutze der Jagd (§ 68 Abs. 4 letzter Satz NÖ Jagdgesetz 1974, LGBl. 6500) 34,20
67a. Ergänzungsprüfung zur Berufsjägerprüfung (§ 69 Abs. 2 letzter Satz NÖ Jagdgesetz 1974, LGBl. 6500) 34,20
67b. Eignungsprüfung nach § 67a Abs. 5 NÖ Jagdgesetz 1974, LGBl. 6500 34,20
67c. Eignungsprüfung nach § 69 Abs. 7 NÖ Jagdgesetz 1974, LGBl. 6500 34,20
68. Bestätigung einschließlich einer allfälligen Beeidigung öffentlicher Landeskulturwachen und der Forstschutzorgane, für jeden Kulturzweig 13,60
69. Jagdprüfung (§ 60 Abs. 1 und 7 NÖ Jagdgesetz 1974, LGBl. 6500) 130,-
70. Einteilung in Fischereireviere, für jedes Revier 137,-
71. Bewilligung von Ausnahmen von den Schonzeiten und Brittelmaßen (§ 10 Abs. 2 NÖ Fischereigesetz 2001, LGBl. 6550) 27,30
72. Bewilligung einer Ausnahme vom Verbot des Fischens unter Verwendung von elektrischem Strom (§ 13 NÖ Fischereigesetz 2001, LGBl. 6550) für jedes Fischwasser 27,30
73. Ausstellung
a) einer Fischerkarte 13,60
b) eines Fischkartenduplikates 6,75
c) einer Fischergastkarte für 30 Tage 16,30
74. Bewilligung zur Errichtung von Bauwerken außerhalb vom Ortsbereich 137,-
75. Bewilligung zur wesentlichen Abänderung von Bauwerken außerhalb vom Ortsbereich 89,-
76. Bewilligung zur Errichtung, Erweiterung oder Rekultivierung von Materialgewinnungs- oder -verarbeitungsanlagen jeder Art
a) in Landschaftsschutzgebieten bei einer Abbaufläche bis 5.000 m 2 493,-
von mehr als 5.000 m 2 bis 10.000 m 2 685,-
und von mehr als 10.000 m 2 960,-
b) außerhalb von Landschaftsschutzgebieten bei einer Abbaufläche bis 5.000 m 2 205,-
von mehr als 5.000 m 2 bis 10.000 m 2 342,-
und von mehr als 10.000 m 2 548,-
77. Bewilligung zur Errichtung, Anbringung, Aufstellung, Veränderung oder des Betriebes von Werbeanlagen, Hinweisen und Ankündigungen außerhalb vom Ortsbereich
a) in Landschaftsschutzgebieten bei einer Höhe der Anlage
von mehr als 3 m über der Erdoberfläche 274,-
ansonsten bei einer Werbefläche bis 1 m 2 68,50
von mehr als 1 m 2 bis 3 m 2 191,-
von mehr als 3 m 2 301,-
b) außerhalb von Landschaftsschutzgebieten bei einer Höhe der Anlage von
mehr als 3 m über der Erdoberfläche 123,-
ansonsten bei einer Werbefläche bis 1 m 2 49,30
von mehr als 1 m 2 bis 3 m 2 89,-
von mehr als 3 m 2 164,-
78. Bewilligung zur Vornahme von Abgrabungen oder Anschüttungen außerhalb vom Ortsbereich
a) in Landschaftsschutzgebieten bis 1.500 m 2 und einer Niveauänderung von nicht mehr als 1,50 m 89,-
von 1.501 m 2 bis 10.000 m 2 und einer Niveauänderung von nicht mehr als 3 m 205,-
von mehr als 10.000 m 2 oder einer Niveauänderung von mehr als 3 m 411,-
b) außerhalb von Landschaftsschutzgebieten bis 1.500 m 2 und einer Niveauänderung von nicht mehr als 1,50 m 34,20
von 1.501 m 2 bis 10.000 m 2 und einer Niveauänderung von nicht mehr als 3 m 89,-
von mehr als 10.000 m 2 oder einer Niveauänderung von mehr als 3 m 191,-
79. Bewilligung zur Errichtung, Erweiterung oder den Betrieb von Sportanlagen, Golfplätzen, Schipisten und Beschneiungsanlagen außerhalb vom Ortsbereich, bei einem (zusätzlichen) Flächenverbrauch bis 5.000 m 2 480,-
von mehr als 5.000 m 2 bis 10.000 m 2 685,-
von mehr als 10.000 m 2 960,-
80. Bewilligung zur Errichtung oder Erweiterung von Anlagen für die Behandlung von Abfällen sowie von Lagerplätzen außerhalb vom Ortsbereich, bei einem Flächenverbrauch bis 5.000 m 2 205,-
von mehr als 5.000 m 2 bis 10.000 m 2 342,-
von mehr als 10.000 m 2 548,-
81. Bewilligung zur Entwässerung oder Anschüttung von periodisch wechselfeuchten Standorten 137,-
82. Bewilligung zur Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zum Abstellen von Kraftfahrzeugen im Grünland außerhalb vom Ortsbereich, bei einem Flächenverbrauch bis 5.000 m 2 205,-
von mehr als 5.000 m 2 bis 10.000 m 2 342,-
von mehr als 10.000 m 2 548,-
83. Bewilligung zur Ausnahme vom Eingriffsverbot in einem Naturschutzgebiet 137,-
84. Behandlung von Rechtsgeschäften nach dem NÖ Grundverkehrsgesetz 2007, LGBl. 6800, nach dem 2. Abschnitt
a) Pacht- und sonstige Fruchtgenussverträge je Hektar 1,30
jedoch mindestens 6,75
höchstens 274,-
b) Eigentumsübertragungen gemäß § 1 Abs. 1
0,5 % der Gegenleistung (Kauf- oder Übergabspreis, Meistbot und dergl.) oder in Ermangelung einer solchen des Einheitswertes,
jedoch mindestens 13,60
höchstens 274,-
85. Behandlung von Rechtsgeschäften nach dem NÖ Grundverkehrsgesetz 2007, LGBl. 6800, nach dem 4. Abschnitt
a) Pacht- und sonstige Fruchtgenussverträge je Hektar 1,30
jedoch mindestens 6,75
höchstens 274,-
b) Rechtserwerb anderer Art
0,5 % der Gegenleistung (Kauf- oder Übergabspreis, Meistbot und dergl.) oder in Ermangelung einer solchen des Einheitswertes,
jedoch mindestens 137,-
höchstens 644,-

VI. Straßenverkehrsangelegenheiten

86. Bewilligung zur Benützung von Straßen mit einem Fahrzeug oder einer Ladung mit größeren als den zulässigen Maßen und Gewichten (§ 45 Abs. 1 StVO 1960)
a) wenn zur Erteilung der Bewilligung die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig ist
aa) für eine einmalige Fahrt 18,40
bb) für mehrmalige Fahrten 42,40
b) wenn zur Erteilung der Bewilligung die Landesregierung zuständig ist
aa) für eine einmalige Fahrt 42,40
bb) für mehrmalige Fahrten 89,-
Die Verwaltungsabgabe ist pro Fahrzeug, bei Kraftwagenzügen je Zug, vorzuschreiben.
87. Bewilligung von Ausnahmen von Verkehrsgeboten oder -verboten (§ 45 Abs. 2 StVO 1960)
a) wenn zur Erteilung der Bewilligung die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig ist
aa) für eine einmalige Fahrt 18,40
bb) für mehrmalige Fahrten 42,40
b) wenn zur Erteilung der Bewilligung die Landesregierung zuständig ist
aa) für eine einmalige Fahrt 42,40
bb) für mehrmalige Fahrten 89,-
Die Verwaltungsabgabe ist pro Fahrzeug, bei Kraftwagenzügen je Zug, vorzuschreiben. Die Verwaltungsabgabe ist nicht zu entrichten für Ausnahmebewilligungen für Straßenbenützungen, die im Rahmen des Katastrophenhilfsdienstes gemäß den Bestimmungen des NÖ Katastrophenhilfegesetzes, LGBl. 4450, erfolgen.
88. Bewilligung für eine Ladetätigkeit auf Straßenstellen, wo das Halten verboten ist, oder auf Gehsteigen (§ 62 Abs. 4 StVO 1960)
a) für eine einmalige Ladetätigkeit 18,40
b) für mehrmalige Ladetätigkeit 42,40
89. Bewilligung einer sportlichen Veranstaltung auf Straßen ohne Teilnahme eines Kraftfahrzeuges (§ 64 StVO 1960)
a) wenn zur Erteilung der Bewilligung die Bezirksverwaltungsbehörde oder die Landespolizeidirektion als Sicherheitsbehörde erster Instanz zuständig ist 57,50
b) wenn zur Erteilung der Bewilligung die Landesregierung zuständig ist 150,-
90. Bewilligung einer sportlichen Veranstaltung auf Straßen unter Teilnahme eines Kraftfahrzeuges (§ 64 StVO 1960)
a) wenn zur Erteilung der Bewilligung die Bezirksverwaltungsbehörde oder die Landespolizeidirektion als Sicherheitsbehörde erster Instanz zuständig ist 89,-
b) wenn zur Erteilung der Bewilligung die Landesregierung zuständig ist 233,-
91. Bewilligung der Benützung von Fahrrädern durch Kinder unter 12 Jahren (§ 65 Abs. 1 StVO 1960) 5,65
92. Bewilligung für die Benützung von Straßen einschließlich des darüber befindlichen für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes zu verkehrsfremden Zwecken und für Tätigkeiten, welche Menschenansammlungen auf der Straße herbeiführen oder die Aufmerksamkeit von Fahrzeuglenkern beeinträchtigen können (§ 82 StVO 1960)
a) Aufstellen einer Selbstbedienungseinrichtung
aa) fest montiert (z. B. Wandautomat, Personenwaage) 11,50
bb) vorübergehend aufstellbar (z. B. transportabler Zeitungsbehälter) 5,65
b) Abstellen von fahrunfähigen Fahrzeugen, von Fahrzeugen ohne Kennzeichen, von Anhängern ohne ziehendes Fahrzeug und von unbespannten Fuhrwerken
aa) für eine Bewilligung, die bis zu einer Woche befristet ist 11,50
bb) für eine Bewilligung, die auf einen längeren Zeitraum befristet ist, für jeden angefangenen Monat der Bewilligungsdauer 34,20
höchstens jedoch 137,-
c) Verwendung von Lautsprecherwagen
aa) wenn zur Erteilung der Bewilligung die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig ist 57,50
bb) wenn zur Erteilung der Bewilligung die Landesregierung zuständig ist 287,-
d) alle anderen Tatbestände, die nicht unter lit. a), b) und c) fallen 89,-
93. Zulassung von Ausnahmen vom Verbot des Anbringens von Werbungen und Ankündigungen an Straßen außerhalb von Ortsgebieten (§ 84 Abs. 3 StVO 1960)
a) für kürzere als Jahresfrist 89,-
b) für den Zeitraum eines Jahres und darüber bzw. von unbestimmter Dauer 287,-
94. Bewilligung zur Vornahme von Arbeiten auf oder neben der Straße (§ 90 StVO 1960)
a) für eine Bewilligung, die bis zu einer Woche befristet ist 23,20
b) für eine Bewilligung, die auf einen längeren Zeitraum befristet ist,
für jeden angefangenen Monat der Bewilligungsdauer 57,50
höchstens jedoch 342,-
95. Bewilligung zum Ablagern von Schnee aus Häusern oder Grundstücken auf die Straße (§ 93 Abs. 6 StVO 1960) 15,-

VII. Energieangelegenheiten

96. Amtshandlungen nach dem NÖ Starkstromwegegesetz, LGBl. 7810
a) Feststellung nach einem Vorprüfungsverfahren auf Antrag (§ 4 Abs. 4) 54,50
b) Bewilligung zur Vornahme von Vorarbeiten (§ 5 Abs. 1 erster Satz) 54,50
c) Bewilligung der Verlängerung der Frist zur Vornahme von Vorarbeiten (§ 5 Abs. 1 zweiter Satz) 54,50
d) Bau- und Betriebsbewilligung für eine elektrische Leitungsanlage (§ 7 Abs. 1) für jeden angefangenen Kilometer Leitungslänge bis 110 kV 13,60
von mehr als 110 kV 27,30
jedoch mindestens 54,50
höchstens 644,-
e) Baubewilligung (§ 7 Abs. 2) oder Erteilung einer vorbehaltenen Betriebsbewilligung (§ 9 Abs. 2) für eine elektrische Leitungsanlage die Hälfte der Ansätze nach lit. d jedoch mindestens 54,50
höchstens 322,-
f) Verlängerung der Frist für den Baubeginn, die Fertigstellung oder die Inbetriebnahme einer elektrischen Leitungsanlage (§ 10 Abs. 3) 54,50
g) Einräumung von Leitungsrechten (§ 11 Abs. 1) 54,50
h) Enteignung für elektrische Leitungsanlagen (§ 18 Abs. 1) 82,-
97. Amtshandlungen nach dem NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005, LGBl. 7800
a) Genehmigung einer Erzeugungsanlage
(§§ 5 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 12 Abs. 1) je kW installierter Leistung 0,20
jedoch mindestens 54,50
und höchstens 644,-
b) Erteilung einer Betriebsgenehmigung für eine Erzeugungsanlage (§§ 5 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 14 Abs. 1)
die Hälfte der Ansätze nach lit. a
jedoch mindestens 54,50
höchstens 322,-
c) Genehmigung wesentlicher Änderungen einer Erzeugungsanlage (§§ 5 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 12 Abs. 1) oder Erteilung einer Betriebsgenehmigung für wesentliche Änderungen einer Erzeugungsanlage (§§ 5 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 14 Abs. 1) 109,-
d) Zulassung von Abweichungen von der Genehmigung (§ 15 Abs. 1) 109,-
e) Genehmigung zur Vornahme von Vorarbeiten zur Errichtung einer Erzeugungsanlage (§ 22 Abs. 1) 82,-
f) Enteignung für Erzeugungsanlagen (§ 23 Abs. 1) 137,-
g) Genehmigung der Bestellung eines Betriebsleiters (§ 35 Abs. 5) oder Erteilung der Nachsicht vom Erfordernis des Befähigungsnachweises (§ 35 Abs. 4) 109,-
h) Erteilung einer Konzession zum Betrieb eines Verteilernetzes (§ 53 Abs. 1) 644,-
i) Genehmigung der Bestellung eines Geschäftsführers (§ 58 Abs. 2) oder Pächters (§ 59 Abs. 2) 109,-
j) Gestattung der Überlassung (§ 64 Abs. 4) oder Enteignung (§ 64 Abs. 5) eines Netzes 137,-
k) sonstige Genehmigungen, Bewilligungen, Verlängerungen oder Feststellungen auf Antrag 54,50
98. Amtshandlungen nach dem NÖ Gassicherheitsgesetz 2002, LGBl. 8020
a) Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb oder einer wesentlichen Änderung von Gasanlagen (§ 5 Abs. 1) 54,50
b) Zulassung von Abweichungen von der Bewilligung (§ 10 Abs. 1) 27,30
c) sonstige Bewilligungen, Verlängerungen oder Feststellungen auf Antrag 27,30

VIII. Bauangelegenheiten

99. Feststellung der Inanspruchnahme fremden Eigentums für Bauvorhaben (§ 7 Abs. 6 NÖ Bauordnung 2014, LGBl. 1/2015) 20,40
100. Baubehördliche Bewilligung für Neu- und Zubauten (§ 14 Z 1 NÖ Bauordnung 2014) für jeden Quadratmeter der neuen Geschossfläche 0,60
mindestens jedoch 116,-
101. Baubehördliche Bewilligung für die Errichtung anderer baulicher Anlagen, für die Abänderung von Bauwerken, für die Veränderung der Höhenlage des Geländes, für die Herstellung des verordneten Bezugsniveaus und die Erhöhung des Bezugsniveaus, für die Aufstellung von Windkraftanlagen, für den Abbruch von Bauwerken sowie für die Aufstellung von Maschinen und Geräten in baulicher Verbindung mit Bauwerken (§ 14 Z 2, 3, 6, 7, 8 und 9 NÖ Bauordnung 2014) 76,50
102. Baubehördliche Bewilligung für die Aufstellung von Heizkesseln, Feuerungsanlagen und von Blockheizkraftwerken (§ 14 Z 4 NÖ Bauordnung 2014) 47,90
103. Baubehördliche Bewilligung zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten (§ 14 Z 5 NÖ Bauordnung 2014) 47,90
104. Befristete baubehördliche Bewilligung für Bauwerke vorübergehenden Bestandes (§ 23 Abs. 7 NÖ Bauordnung 2014) 41,-
105. Nachträgliche Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für konsenslose Bauwerke und andere Vorhaben die doppelten Ansätze der Tarifposten 100 bis 104
106. Verlängerung der Frist zum Beginn oder zur Vollendung der Bauausführung (§ 24 Abs. 4 und 5 NÖ Bauordnung 2014) die halben Ansätze der Tarifposten 100 bis 103

IX. Tierzuchtangelegenheiten

109. Anerkennung als Zuchtverband oder Zuchtunternehmen [Art. 4 der Verordnung (EU) 2016/2012 in Verbindung mit § 2 NÖ Tierzuchtgesetz 2020] 608,-
110. Genehmigung eines Zuchtprogrammes (§ 3 NÖ Tierzuchtgesetz 2020) a) gemäß Art. 8 der Verordnung (EU) 2016/2012 für Rinder, Schweine, Schafe oder Ziegen b) gemäß Art. 8 der Verordnung (EU) 2016/2012 für Equiden c) gemäß Art. 12 der Verordnung (EU) 2016/2012 d) gemäß § 3 Abs. 6 NÖ Tierzuchtgesetz 2020 134,- 202,- 67,- 67,-
111. Genehmigung einer wesentlichen Änderung bei einem genehmigten Zuchtprogramm [Art. 9 der Verordnung (EU) 2016/2012 in Verbindung mit § 4 NÖ Tierzuchtgesetz 2020] 67,-
112. Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Unionsrecht (§ 13 NÖ Tierzuchtgesetz 2020) 67,-
112a. Anerkennung einer Ausbildung für einen partiellen Berufszugang (§ 14 NÖ Tierzuchtgesetz 2020) 67,-

X. Tierschutzangelegenheiten

113. Bewilligung der Haltung von Tieren in Zoos 114,-
114. Bewilligung der Zierhaltung in Zirkusse, Varietés und ähnlichen Einrichtungen (Erstbewilligung) 57,-
115. Verwendung von Tieren bei besonderen Veranstaltungen 57,-
116. Bewilligung zum Betreiben von Tierheimen, Tierpensionen, Tierasylen und Gnadenhöfen 34,40
117. Bewilligung der Tierhaltung im Rahmen wirtschaftlicher Tätigkeit oder zur Zucht oder zum Verkauf 57,-
118. Bewilligung einer Schlachtanlage für rituelle Schlachtungen (Schächtung) 183,-
119. Bewilligung der rituellen Schlachtung 149,-

XI. Sonstige Verwaltungsangelegenheiten

120. Bewilligung zum gewerbsmäßigen Abschluss von Wetten (Buchmacherbewilligung)
a) für eine bestimmte Veranstaltung 13,60
b) für einen bestimmten Zeitraum 68,50
c) auf unbegrenzte Dauer 212,-
121. Zuerkennung des Rechtes zur Führung des Landeswappens 644,-
122. Überprüfung von technischen Berechnungen und zugehörigen Zeichnungen für jedes angefangene Format (210 x 297 mm) 5,65
jedoch mindestens 11,40
123. Enteignung oder Einräumung von Grunddienstbarkeiten (§ 18 NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992, LGBl. 8240)
je m 2 Enteignungsfläche oder Fläche der Grunddienstbarkeit 0,10
jedoch mindestens 274,-
höchstens 1.275,-
124. Ausstellung des internationalen Leichenpasses 41,-
125. Ausstellung einer Ausbildungsbescheinigung (NÖ Pflanzenschutzmittelgesetz, LGBl. 6170) 25,80
126. Autorisierung von Werkstätten zur Überprüfung von Pflanzenschutzgeräten (§ 7 Abs. 1 NÖ Pflanzenschutzgeräteüberprüfungsverordnung, LGBl. 6170/3) 128,-