Art. 1 — Widerruf der Erklärung Gloggnitz zur Gemeinde mit gegliederter Verwaltung
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Gemäß § 112 Abs. 2 der Gemeindebeamtendienstordnung 1976, LGBl. 2400, wird die mit Kundmachung der NÖ Landesregierung vom 3. September 1948, LGBl.Nr. 39, erfolgte Erklärung der Stadtgemeinde Gloggnitz zur Gemeinde mit gegliederter Verwaltung widerrufen.
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