LandesrechtNiederösterreichKundmachungenWiderruf der Erklärung Gloggnitz zur Gemeinde mit gegliederter VerwaltungArt. 1

Art. 1

In Kraft seit 08. Dezember 2006
Up-to-date

Gemäß § 112 Abs. 2 der Gemeindebeamtendienstordnung 1976, LGBl. 2400, wird die mit Kundmachung der NÖ Landesregierung vom 3. September 1948, LGBl.Nr. 39, erfolgte Erklärung der Stadtgemeinde Gloggnitz zur Gemeinde mit gegliederter Verwaltung widerrufen.

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