LandesrechtNiederösterreichKundmachungenWiderruf der Erklärung Gloggnitz zur Gemeinde mit gegliederter Verwaltung

Widerruf der Erklärung Gloggnitz zur Gemeinde mit gegliederter Verwaltung

In Kraft seit 08. Dezember 2006
Up-to-date

Art. 1

Gemäß § 112 Abs. 2 der Gemeindebeamtendienstordnung 1976, LGBl. 2400, wird die mit Kundmachung der NÖ Landesregierung vom 3. September 1948, LGBl.Nr. 39, erfolgte Erklärung der Stadtgemeinde Gloggnitz zur Gemeinde mit gegliederter Verwaltung widerrufen.