Die Beiträge fallen dem Arbeitgeber und Versicherten je zur Hälfte zur Last, soweit sie von ihnen verhältnismäßig zu tragen sind. Im Sinne der Bestimmungen der XIV. Novelle zum K.B.G. (Gesetz vom 7. Juli 1922, B.G.Bl. Nr. 447) hat jeder Arbeitgeber, dessen Personal im Sinne des § 1 dieser Kundmachung jetzt zum erstenmal angemeldet wird, für den 1. Beitragsmonat nach Errichtung der Kasse innerhalb 8 Tagen nach dem 1. Mai 1924 für jede bei ihm beschäftigte versicherungspflichtige Person einen Beitragsvorschuß von 10.000 Kronen zu leisten.
Die Arbeitgeber sind berechtigt, den von ihnen beschäftigten Personen die auf dieselben entfallenden Beiträge bei jeder regelmäßigen Lohn- oder Gehaltszahlung mit dem Betrage in Abzug zu bringen, welcher auf diese Lohn- oder Gehaltszahlungsperiode anteilweise entfällt. Macht der Arbeitgeber von dem ihm zustehenden Abzugsrechte bei einer Lohn- oder Gehaltszahlung keinen Gebrauch, so kann er bei späteren Lohn- oder Gehaltszahlungen dieses Recht bezüglich der seinerzeit nicht zurückbehaltenen Quote nur insofern ausüben, als seit der betreffenden Lohn- oder Gehaltszahlungen nicht mehr als ein Monat verflossen ist. (§ 36 K.B.G.).
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