Die land- und forstwirtschaftlichen Arbeitgeber können im Sinne des § 4 des K.B.G. in der Fassung der XIX. Novelle (Gesetz vom 26. September 1924, B.G.Bl. Nr. 539) bei den politischen Behörden erster Instanz bezüglich der mit ihnen in Hausgemeinschaft lebenden unverheirateten Kinder (eheliche, uneheliche, Wahlkinder) und Kindeskinder, ferner bezüglich der mit Ihnen in Hausgemeinschaft lebenden Eltern und Großeltern um Befreiung von der Versicherungspflicht für die Zeit bis 31. Dezember 1924 einschreiten. Solche Ansuchen müssen bis 1. Juli 1924 bei der politischen Bezirksbehörde einlangen und sich auf alle vom Arbeitgeber beschäftigten Angehörigen der bezeichneten Art erstrecken. Sie müssen die schriftliche Verpflichtung enthalten, im Falle der Erkrankung den Unterhalt und die Krankenfürsorge für die von der Versicherungspflicht Befreiten aus eigenen Mitteln zu bestreiten.
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