LandesrechtBurgenlandKundmachungenErrichtung einer Landwirtschaftskrankenkasse§ 3

§ 3

In Kraft seit 29. April 1924
Up-to-date

Versicherungsfrei sind die Kinder (eheliche, uneheliche, Wahlkinder), Kindeskinder, Eltern, Großeltern eines land- und forstwirtschaftlichen Unternehmers, wenn außer solchen Personen noch mindestens eine versicherungspflichtige Arbeitskraft regelmäßig im Betriebe verwendet wird.

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