LandesrechtBurgenlandKundmachungenErrichtung einer Landwirtschaftskrankenkasse§ 2

§ 2

In Kraft seit 29. April 1924
Up-to-date

Versicherungspflichtig sind bei dieser Kasse alle ausschließlich oder vorwiegend in der Land- und Forstwirtschaft beschäftigten Arbeiter und Angestellten mit Ausnahme der in den staatlichen Forstbetrieben Beschäftigten, welch Letztere bei der Landeskrankenkasse versicherungszuständig sind.

Als in der Land- und Forstwirtschaft beschäftigt gelten auch jene Personen, die in der Jagd und Fischerei, in nicht gewerbsmäßigen Gärtnereien, in land- oder forstwirtschaftlichen Nebenbetrieben oder als Hausgehilfen bei einem land- oder forstwirtschaftlichen Unternehmer beschäftigt sind.

Rückverweise

Keine Verweise gefunden