(1) Wegen des rückwirkenden Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 34/2012 hat die Stadt den mittelfristigen Finanzplan gemäß § 64a im Haushaltsjahr 2012 erst mit dem Rechnungsabschluss für das Jahr 2011 zu beschließen und der Aufsichtsbehörde gemeinsam mit dem Rechnungsabschluss 2011 vorzulegen.
(2) Verordnungen aufgrund der § 64a Abs. 2 und § 71 Abs. 3 können ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie können rückwirkend in Kraft gesetzt werden, jedoch frühestens mit dem im § 96 genannten Zeitpunkt.
(3) Der ab dem 1. Jänner 2020 wirksame Voranschlag für das Haushaltsjahr 2020 hat den Bestimmungen dieses Landesverfassungsgesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 72/2019 zu entsprechen.
(4) Auf alle Maßnahmen, die das Haushaltsjahr 2019 betreffen, sind die Bestimmungen des Landesverfassungsgesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 83/2016 anzuwenden.
Rückverweise
EisStR 2003 · Eisenstädter Stadtrecht 2003
§ 96 Inkrafttreten und Außerkrafttreten von Bestimmungen
…Änderungen des Inhaltsverzeichnisses, des § 64a, § 66 Abs. 2 und 3, § 71, § 73 Abs. 1 und § 95 in der Fassung des Verfassungsgesetzes LGBl. Nr. 34/2012 treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft. (2) Das Inhaltsverzeichnis, § 56 Abs. …