Die Organe der Stadt sind zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange deren Geheimhaltung aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich ist.
Rückverweise
EisStR 2003 · Eisenstädter Stadtrecht 2003
§ 96 Inkrafttreten und Außerkrafttreten von Bestimmungen
…2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft. (13) Das Inhaltsverzeichnis, § 8a, § 9 Abs. 1, § 11 samt Überschrift, § 37 Abs. 2, § 51 Abs. 4, § …