Alle Geschäftsfälle der Ergebnis-, Finanzierungs- und Vermögensrechnung sowie der nicht voranschlagswirksamen Gebarung der Gemeinde sind in zeit- und sachgeordneter Reihenfolge in der dem Voranschlag entsprechenden Ordnung festzuhalten. Die Buchführung ist so einzurichten, dass sie als Grundlage für die Prüfung der liquiden Mittel und für die Erstellung des Rechnungsabschlusses herangezogen werden kann.
EisStR 2003 · Eisenstädter Stadtrecht 2003
§ 96 Inkrafttreten und Außerkrafttreten von Bestimmungen
…70 Abs. 1 und 2, §§ 72, 73 Abs. 1 und 6, § 74 Abs. 3, §§ 75, 76 Abs. 4, § 85 Abs. 2 Z 4, § 90a Abs. 1 Z 9 und § …
§ 75 Verrechnung
…§ 75 Verrechnung Alle Geschäftsfälle der Ergebnis-, Finanzierungs- und Vermögensrechnung sowie der nicht voranschlagswirksamen Gebarung der Gemeinde sind in zeit- und sachgeordneter Reihenfolge in der dem Voranschlag…
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