(1) Der Gemeinderat besteht aus 29 Mitgliedern und wird auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Verhältniswahlrechts aller österreichischen Staatsbürger, die in der Stadt ihren Wohnsitz haben, und aller Angehörigen eines anderen Mitgliedsstaats der Europäischen Union, die in die Gemeinde-Wählerevidenz eingetragen sind, auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. In der Wahlordnung dürfen die Bedingungen des aktiven und passiven Wahlrechts nicht enger gezogen sein als in der Wahlordnung zum Landtag.
(2) Die näheren Bestimmungen über die Wahl des Gemeinderats (einschließlich Regelungen über den Wohnsitz) sind durch die Gemeindewahlordnung zu treffen.
(3) Die Funktionsdauer des Gemeinderats beginnt mit der Angelobung seiner Mitglieder und endet mit der Angelobung der neu gewählten Gemeinderatsmitglieder.
(4) Wenn jedoch infolge vorzeitiger Auflösung des Gemeinderats (§ 91) in dem Jahr, in dem die allgemeinen Gemeinderatswahlen vorgenommen werden, oder im Vorjahr eine Neuwahl des Gemeinderats stattgefunden hat, so bleibt der neu gewählte Gemeinderat bis zur zweitnächsten allgemeinen Gemeinderatswahl im Amt. Hat eine Neuwahl vor diesem Zeitraum stattgefunden, bleibt der neu gewählte Gemeinderat nur bis zum Ende der laufenden Funktionsperiode im Amt.
(5) Findet eine Gemeinderatswahl mangels Kundmachung eines Wahlvorschlags für die Wahl des Gemeinderats nicht statt, so endet die Funktionsperiode mit Ablauf des vorgesehenen Wahltags. In diesem Fall regelt die Landesregierung unter sinngemäßer Anwendung des § 91 die Fortführung der Geschäfte.
Rückverweise
EisStR 2003 · Eisenstädter Stadtrecht 2003
§ 8 § 8
…Gemeinderat aus der Mitte seiner Mitglieder gewählt wird. (5) Der Bürgermeister und die übrigen Mitglieder des Stadtsenats werden auf die Funktionsdauer des Gemeinderats (§ 7) gewählt. Ihre Funktion beginnt mit ihrer Angelobung und endet, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, mit der Angelobung des Bürgermeisters der neuen Funktionsperiode. Findet eine…
§ 94 § 94
…§ 4, § 7 Abs. 1 erster Satz und § 8 Abs. 4 erster Satz ergehen in Umsetzung der Richtlinie 94/80/EG des Rates vom…
§ 91 § 91
…Ersatzmitgliedern gemäß § 91 Gemeindewahlordnung 1992 besetzt werden, die Zahl der verbleibenden Mitglieder des Gemeinderats unter die Hälfte der sich aus § 7 Abs. 1 ergebenden Zahl sinkt. (2) Der Gemeinderat kann auch selbst vor Ablauf der Funktionsperiode seine Auflösung beschließen. Dieser Beschluss bedarf der Zweidrittelmehrheit. (3…