(1) Zur Besorgung der Aufgaben der Stadt sind als Organe berufen:
1. der Gemeinderat;
2. der Stadtsenat;
3. der Bürgermeister;
4. der Magistrat und
5. der Kassenführer.
(2) Gesetzliche Vorschriften, die neben den im Abs. 1 genannten Organen andere Organe der Stadt vorsehen, werden hiedurch nicht berührt.
Rückverweise
EisStR 2003 · Eisenstädter Stadtrecht 2003
§ 6 § 6
(1) Zur Besorgung der Aufgaben der Stadt sind als Organe berufen: 1. der Gemeinderat; 2. der Stadtsenat; 3. der Bürgermeister; 4. der Magistrat und 5. der Kassenführer. (2) Gesetzliche Vorschriften, die neben den im Abs. 1 genannten Organen andere Organe der Stadt vorsehen, werden hiedurch nicht b…
§ 24 § 24
…wofür insbesondere eigenständige kulturelle Initiativen der im Stadtbezirk wohnhaften Gemeindemitglieder oder sonstige Erfordernisse dieser örtlichen Gemeinschaft, wie Straßen, Ortsbildgestaltung, Umweltschutzmaßnahmen und dergleichen in Betracht kommen. (6) Der Stadtbezirksvorsteher ist vor jeder Entscheidung bzw. Beschlussfassung der Organe der Stadt (§ 6 Abs. 1) über Angelegenheiten, die sich auf den Stadtbezirk…