§ 5d Gemeindekooperationen — EisStR 2003
(1) Die Stadt kann zum Zwecke der Kooperation mit anderen Gemeinden untereinander Vereinbarungen in Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches abschließen.
(2) Vereinbarungen sind durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen und der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen.
(3) Über Streitigkeiten zwischen den an der Gemeindekooperation beteiligten Gemeinden hat die Landesregierung mit Bescheid zu entscheiden. Bei der Entscheidung über vermögensrechtliche Streitigkeiten ist, wenn es die besonderen Umstände gebieten, auf die Billigkeit Bedacht zu nehmen.
§ 5d EisStR 2003 · EisStR 2003 · Eisenstädter Stadtrecht 2003
§ 5d Gemeindekooperationen
…§ 5d Gemeindekooperationen (1) Die Stadt kann zum Zwecke der Kooperation mit anderen Gemeinden untereinander Vereinbarungen in Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches abschließen. (2) Vereinbarungen sind durch Anschlag an…
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