EisStR 2003
Gliederung
4. Hauptstück Wirkungsbereich der Stadt
§ 55 § 55
Der Wirkungsbereich der Stadt ist ein eigener und ein vom Bund oder vom Land übertragener.
§ 55 EisStR 2003 · EisStR 2003 · Eisenstädter Stadtrecht 2003
…4. Hauptstück Wirkungsbereich der Stadt § 55 Einteilung des Wirkungsbereichs Der Wirkungsbereich der Stadt ist ein eigener und ein vom Bund oder vom Land übertragener.…
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