LandesrechtBurgenlandKundmachungenEisenstädter Stadtrecht 2003§ 54

§ 54§ 54

In Kraft seit 14. August 2003
Up-to-date

(1) Wahlen der Stadtorgane, konkrete Personalfragen, Abgaben, Tarife und Angelegenheiten, die Bescheide erfordern, können nicht Gegenstand einer Gemeindeversammlung, einer Volksbefragung, einer Bürgerinitiative sowie einer Volksabstimmung sein. § 17 Abs. 1 und 2 bleibt unberührt.

(2) Die näheren Bestimmungen über die Gemeindeversammlung, die Volksbefragung, die Bürgerinitiative, die Volksabstimmung sowie das Petitions- und Beschwerderecht enthält das Burgenländische Gemeindevolksrechtegesetz, LGBl. Nr. 55/1988, in der jeweils geltenden Fassung.

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