(1) Wahlen der Stadtorgane, konkrete Personalfragen, Abgaben, Tarife, Angelegenheiten, die Bescheide erfordern, sowie Volksabstimmungen können nicht Gegenstand einer Gemeindeversammlung, einer Volksbefragung, einer Bürgerinitiative sowie einer Volksabstimmung sein. § 17 Abs. 1 und 2 bleibt unberührt.
(2) Die näheren Bestimmungen über die Gemeindeversammlung, die Volksbefragung, die Bürgerinitiative, die Volksabstimmung sowie das Petitions- und Beschwerderecht enthält das Burgenländische Gemeindevolksrechtegesetz, LGBl. Nr. 55/1988, in der jeweils geltenden Fassung.
EisStR 2003 · Eisenstädter Stadtrecht 2003
§ 96 Inkrafttreten und Außerkrafttreten von Bestimmungen
…51 Abs. 4, § 73 Abs. 1 und § 96 Abs. 12 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 54/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft. (14) Das Inhaltsverzeichnis, § 8 Abs. 3a und 4a, § 17 Abs. …
§ 54 § 54
…§ 54 Gemeinsame Bestimmungen (1) Wahlen der Stadtorgane, konkrete Personalfragen, Abgaben, Tarife, Angelegenheiten, die Bescheide erfordern, sowie Volksabstimmungen können nicht Gegenstand einer Gemeindeversammlung, einer Volksbefragung, einer Bürgerinitiative…
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