EisStR 2003
Gliederung
3. Hauptstück Wirkungskreis und Geschäftsführung der Organe der Stadt; Mitwirkung der Gemeindemitglieder an der Vollziehung
8. Abschnitt Mitwirkung der Gemeindemitglieder an der Vollziehung
§ 53 § 53
Jedermann hat das Recht, Petitionen an die Stadt zu richten und bei den Organen der Stadt in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Stadt Beschwerden zu erheben.
§ 53 EisStR 2003 · EisStR 2003 · Eisenstädter Stadtrecht 2003
…§ 53 Petitions- und Beschwerderecht Jedermann hat das Recht, Petitionen an die Stadt zu richten und bei den Organen der Stadt in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der…
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