§ 53 § 53
In Kraft seit 14. August 2003
Up-to-date
§ 53 § 53 — EisStR 2003
Jedermann hat das Recht, Petitionen an die Stadt zu richten und bei den Organen der Stadt in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Stadt Beschwerden zu erheben.
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