(1) In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Stadt kann zur Erforschung des Willens der Gemeindemitglieder über grundsätzliche Fragen der Vollziehung sowie über Planungen und Projektierungen eine Volksbefragung durchgeführt werden. Eine Volksbefragung kann nach der Bedeutung des Gegenstands für die ganze Stadt oder für Stadtbezirke abgehalten werden.
(2) Eine Volksbefragung ist durchzuführen, wenn sie
1. vom Gemeinderat für die ganze Stadt oder für einen Stadtbezirk;
2. vom Bürgermeister für die ganze Stadt oder für einen Stadtbezirk;
3. von mindestens 20 % der zum Gemeinderat Wahlberechtigten;
4. für einen Stadtbezirk von mindestens 20 %, jedoch nicht weniger als 50 der im Stadtbezirk zum Gemeinderat Wahlberechtigten,
verlangt wird. Die Volksbefragung ist mit Verordnung des Gemeinderats anzuordnen.
(3) Das Ergebnis der Volksbefragung ist zum Gegenstand der Beratung und Entscheidung des zuständigen Stadtorgans zu machen.
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