LandesrechtBurgenlandKundmachungenEisenstädter Stadtrecht 2003§ 49

§ 49§ 49

In Kraft seit 02. Oktober 2017
Up-to-date

Zur Information und Kommunikation zwischen der Stadtverwaltung und den Gemeindemitgliedern kann der Bürgermeister eine Gemeindeversammlung durchzuführen. Gemeindeversammlungen können auch für Stadtbezirke gesondert abgehalten werden.

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