(1) Urkunden über zweiseitige Rechtsgeschäfte, die der Beschlussfassung des Gemeinderats bedürfen, sind vom Bürgermeister sowie von zwei weiteren Gemeinderatsmitgliedern, die nach Möglichkeit verschiedenen Gemeinderatsparteien angehören sollen, zu unterfertigen.
(2) Urkunden über zweiseitige Rechtsgeschäfte, die der Beschlussfassung des Stadtsenats bedürfen, sind vom Bürgermeister und einem weiteren Mitglied des Stadtsenats, das nach Möglichkeit einer anderen Gemeinderatspartei als der Bürgermeister angehören soll, zu unterfertigen.
(3) Alle übrigen Urkunden über Rechtsgeschäfte sind vom Bürgermeister zu unterfertigen.
(4) Die Urkunden sind mit dem Stadtsiegel zu versehen. Aufsichtsbehördliche Genehmigungen sind auf der Urkunde ersichtlich zu machen.
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