LandesrechtBurgenlandKundmachungenEisenstädter Stadtrecht 20033. Hauptstück Wirkungskreis und Geschäftsführung der Organe der Stadt; Mitwirkung der Gemeindemitglieder an der Vollziehung6. Abschnitt Geschäftsführung der Kollegialorgane§ 45

§ 45§ 45

In Kraft seit 02. Oktober 2017
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