§ 38 § 38
In Kraft seit 14. August 2003
Up-to-date
Mitglieder des Gemeinderats derselben Gemeinderatspartei haben das Recht sich zu einem Klub zusammenzuschließen. Für die Anerkennung eines solchen Zusammenschlusses sind mindestens drei Mitglieder erforderlich. Die Konstituierung eines Klubs und der Name des Klubobmanns sind dem Bürgermeister schriftlich mitzuteilen.
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