(1) Die Mitglieder des Gemeinderats sind in Ausübung ihres Mandats frei und an keine Weisungen gebunden.
(2) Die Mitglieder des Gemeinderats sind berechtigt in den Gemeinderatssitzungen zu den einzelnen Verhandlungsgegenständen das Wort zu ergreifen, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben. Sie haben ferner das Recht nach Bekanntgabe der Tagesordnung während der Amtsstunden bis zur Sitzung und während der Sitzung in die Akten von Verhandlungsgegenständen Einsicht zu nehmen. Das Recht auf Akteneinsicht beinhaltet das Recht, nach Maßgabe der vorhandenen technischen Mittel Kopien anfertigen zu lassen oder an Ort und Stelle Abschriften selbst anzufertigen. Die Bestimmungen über die Amtsverschwiegenheit bleiben hiedurch unberührt.
(3) In Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Stadt sind die Mitglieder des Gemeinderats berechtigt, in den Gemeinderatssitzungen Anfragen an den Bürgermeister und an die Mitglieder des Stadtsenats zu richten. Diese Anfragen sind spätestens in der nächsten Sitzung zu beantworten.
(4) Anfragen nach Abs. 3 können auch schriftlich beim Magistrat eingebracht werden. Die Anfrage ist längstens innerhalb von acht Wochen nach dem Einlangen schriftlich zu beantworten. Findet innerhalb dieser Frist eine Sitzung des Gemeinderats statt, so kann die Anfrage auch mündlich beantwortet werden.
(5) Anfragen nach Abs. 3 und 4 sind nur insoweit zu beantworten, als dadurch die Besorgung der übrigen Aufgaben der Stadtverwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Anfragen sind nicht zu beantworten, wenn sie offenbar mutwillig verlangt werden, wenn umfangreiche Ausarbeitungen, die zu einer Lähmung des Amtsbetriebs führen würden, erforderlich wären, oder wenn die Informationen dem Anfragenden auf anderem Weg unmittelbar zugänglich sind.
Rückverweise
EisStR 2003 · Eisenstädter Stadtrecht 2003
§ 96 Inkrafttreten und Außerkrafttreten von Bestimmungen
…32 Abs. 3, § 33 Abs. 1, 3, 3a, 4 und 6, § 35 Abs. 1a und 4, § 37 Abs. 2, 4 und 5, § 43 Abs. 1 und 3, § 44 Abs. 2, 4, 5 und 7, §…
§ 37 § 37
(1) Die Mitglieder des Gemeinderats sind in Ausübung ihres Mandats frei und an keine Weisungen gebunden. (2) Die Mitglieder des Gemeinderats sind berechtigt in den Gemeinderatssitzungen zu den einzelnen Verhandlungsgegenständen das Wort zu ergreifen, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben.…
§ 90a Ordnungsstrafen
…Gemeinderatssitzung (§ 33 Abs. 2), 2. die Nichtaufnahme eines Tagesordnungspunkts (§ 35 Abs. 4), 3. die Verweigerung der Akteneinsicht (§ 37 Abs. 2), 4. die Nichtbeantwortung einer mündlichen oder schriftlichen Anfrage (§ 37 Abs. 3 und 4), 5. die Nichtbeachtung der Befangenheitsbestimmung (§…