(1) Der Gemeinderat ist unbeschadet des § 76 berechtigt, zur Überwachung der gesamten Verwaltung und zur Abgabe von Gutachten und Anträgen Ausschüsse aus seiner Mitte nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts zu bestellen. Die Mitglieder eines Ausschusses haben, sofern der Gemeinderat nicht selbst einen Obmann und Obmannstellvertreter bestellt, aus ihrer Mitte einen Obmann und Obmannstellvertreter zu wählen. Wurde der Obmann nicht vom Gemeinderat bestellt, hat der Bürgermeister den Ausschuss zur konstituierenden Sitzung einzuberufen und die Sitzung bis nach der Wahl des Obmanns zu leiten. Den Vorsitz im Ausschuss hat der Obmann oder bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter zu führen. Der Obmann hat den Ausschuss nach Bedarf zu Sitzungen einzuberufen. Den Beratungen dieser Ausschüsse können Sachverständige und Auskunftspersonen beigezogen werden. Die Sitzungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich.
(2) Die Ausschüsse und die Zahl ihrer Mitglieder bestimmt der Gemeinderat. Jedem Ausschuss müssen mindestens drei Mitglieder angehören. Bei der Wahl der Ausschussmitglieder sind die Bestimmungen der Gemeindewahlordnung über die Wahl der Mitglieder des Stadtsenats sinngemäß anzuwenden.
(3) Der Bürgermeister, die Mitglieder des Stadtsenats, die Stadtbezirksvorsteher und ein Vertreter jeder Gemeinderatspartei sind berechtigt an den Sitzungen der Ausschüsse, denen sie nicht als Mitglieder angehören, mit beratender Stimme teilzunehmen. Der Obmann hat von jeder Sitzung den Bürgermeister, die Mitglieder des Stadtsenats und die Stadtbezirksvorsteher zu verständigen. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten nicht für den Prüfungsausschuss (§ 76).
(4) Die Ausschüsse werden für die Funktionsdauer des Gemeinderats bestellt, sofern sich nicht aus der gestellten Aufgabe eine kürzere Funktionsdauer ergibt. Die Ausschüsse können vom Gemeinderat vorzeitig abberufen werden.
Rückverweise
EisStR 2003 · Eisenstädter Stadtrecht 2003
§ 96 Inkrafttreten und Außerkrafttreten von Bestimmungen
…1, § 24 Abs. 1 und 2, § 25 Abs. 3, §§ 25a, 26 Abs. 4, § 31 Abs. 3, § 32 Abs. 3, § 33 Abs. 1, 3, 3a, 4 und 6, § 35 Abs. …
§ 25 § 25
…Bürgermeister über die kommunalen Erfordernisse des örtlichen Umweltschutzes laufend zu berichten und ihm geeignet erscheinende Vorschläge zu erstatten. (3) Wurde ein Umweltausschuss gemäß § 31 eingerichtet und gehört der Umweltgemeinderat einer Gemeinderatspartei an, die keinen Anspruch auf Vertretung im Umweltausschuss nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts hat, so ist der Umweltgemeinderat…
§ 76 § 76
…61 Abs. 2, die unter beherrschendem Einfluss der Stadt stehen. Zu diesem Zweck hat er aus seiner Mitte nach den Grundsätzen des § 31 Abs. 2 einen Prüfungsausschuss zu wählen, wobei diesem von jeder Gemeinderatspartei mindestens ein Mitglied anzugehören hat. Die restlichen Mitglieder sind nach den Grundsätzen der…
§ 47 § 47
…des Bürgermeisters und im Falle des Misstrauensvotums gegen den Bürgermeister oder ein sonstiges Mitglied des Stadtsenats; 4. im Falle der Abberufung der Ausschüsse (§ 31) und der Stadtbezirksvorsteher. (6) Die Befangenheitsbestimmungen der Abs. 1 und 3 gelten auch für die nicht in kollegialer Beratung und Beschlussfassung durchzuführenden Tätigkeiten des…