(1) Die Farben der Stadt sind weiß-rot.
(2) Das Wappen der Freistadt Eisenstadt zeigt einen roten Schild, aus dessen Fußrand ein silberfarbener, schwarz ausgefugter Quaderturm mit drei sichtbaren Zinnen auf einem sich seitlich etwas verbreiternden Unterbau emporragt. Der Turm weist ein viereckiges schwarzes Fenster mit silberfarbenem Gitter und unter diesem ein schwarzes, offenes, halbrundes Tor auf, das mit einem zur Hälfte herabgelassenen silberfarbenem Fallgatter versichert ist. Auf dem Zinnenkranz des Turms steht ein schwarzer, rotbezungter und golden bewehrter Adler mit den Insignien F III (Ferdinand III.) auf der Brust. Auf dem Hauptrand des von einer ornamentierten bronzefarbenen Einfassung umgebenen Schilds ruht eine silberfarbene Mauerkrone mit fünf sichtbaren Zinnen.
(3) Das Stadtsiegel ist rund, trägt einfärbig das Stadtwappen und um das Stadtwappen die Aufschrift „Freistadt Eisenstadt, Burgenland”.
(4) Das Stadtwappen darf nur im Zusammenhang mit der Besorgung der Geschäfte der Stadt geführt werden. Der Stadtsenat kann die Führung des Stadtwappens in der Stadt ansässigen physischen oder juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechts gegen jederzeitigen Widerruf gestatten, wenn dies auch im Interesse der Stadt gelegen und ein abträglicher Gebrauch nicht zu befürchten ist. Die Bewilligung zur Führung des Stadtwappens hat mittels Bescheid des Stadtsenats zu erfolgen.
(5) Das Recht zur Führung des Stadtwappens erlischt bei einer physischen Person mit dem Tod, wenn Umstände eintreten, nach denen sie vom allgemeinen Wahlrecht ausgeschlossen wäre oder wenn über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Das Recht zur Führung des Stadtwappens erlischt bei einer juristischen Person mit ihrem Untergang, mit Sitzverlegung ins Ausland, wenn eine wesentliche Änderung ihres für die Verleihung maßgebend gewesenen Zweckes eintritt oder wenn über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wird.
(6) Berechtigungen zur Führung des Stadtwappens sind vom Stadtsenat mit Bescheid zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen unter denen das Recht verliehen wurde, weggefallen sind, ein Missbrauch zu befürchten ist oder die tatsächliche Führung des Stadtwappens durch den Berechtigten der bescheidmäßigen Bewilligung nicht entspricht.
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