§ 29 § 29
In Kraft seit 14. August 2003
Up-to-date
(1) Die Bediensteten der Stadt stehen entweder als Beamte in einem öffentlich-rechtlichen oder als Vertragsbedienstete in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt.
(2) Die Bediensteten, die behördliche Aufgaben zu besorgen haben, müssen über jene fachliche Ausbildung verfügen, die für die entsprechende Verwendung in der allgemeinen staatlichen Verwaltung vorgeschrieben ist.
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