§ 22 § 22
In Kraft seit 14. August 2003
Up-to-date
Die Mitglieder des Stadtsenats haben den Bürgermeister in der Ausübung seiner Funktion zu unterstützen. Sie haben die Geschäfte des eigenen Wirkungsbereichs, die er ihnen zuteilt, unter seiner Verantwortung nach seinen Weisungen zu besorgen.
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