(1) Ein von der Gesamtheit der Wahlberechtigten der Stadt gewählter Bürgermeister verliert sein Amt als Bürgermeister, wenn er durch Volksabstimmung abgesetzt wird. Die Volksabstimmung ist durchzuführen, wenn sie der Gemeinderat aufgrund eines schriftlichen Antrags mit Zweidrittelmehrheit verlangt. Durch einen derartigen Beschluss ist der Bürgermeister an der ferneren Ausübung seines Amts nicht verhindert. Der Antrag auf Durchführung einer Volksabstimmung über die Absetzung des Bürgermeisters muss von mindestens einem Viertel der Gemeinderatsmitglieder unterfertigt sein.
(2) Haben an der Volksabstimmung über die Absetzung des Bürgermeisters mindestens 40 % der zum Gemeinderat Wahlberechtigten teilgenommen und lautet mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf „Ja”, so gilt der Bürgermeister mit Kundmachung des Abstimmungsergebnisses an der Amtstafel als abgesetzt.
(3) Ein vom Gemeinderat aus der Mitte seiner Mitglieder gewählter Bürgermeister verliert sein Amt als Bürgermeister, wenn ihm aufgrund eines schriftlichen Antrags vom Gemeinderat in geheimer Abstimmung das Misstrauen ausgesprochen wird. Der Misstrauensantrag muss von mindestens einem Viertel der Gemeinderatsmitglieder unterfertigt sein.
(4) Der Bürgermeister hat einen Antrag nach Abs. 1 oder 3 in die Tagesordnung der nächsten Gemeinderatssitzung aufzunehmen. Während der Beratung und Beschlussfassung über diese Anträge hat der Vizebürgermeister den Vorsitz zu führen.
(5) Die näheren Bestimmungen betreffend den Amtsverlust des Bürgermeisters enthält die Gemeindewahlordnung.
Rückverweise
EisStR 2003 · Eisenstädter Stadtrecht 2003
§ 17 § 17
(1) Ein von der Gesamtheit der Wahlberechtigten der Stadt gewählter Bürgermeister verliert sein Amt als Bürgermeister, wenn er durch Volksabstimmung abgesetzt wird. Die Volksabstimmung ist durchzuführen, wenn sie der Gemeinderat aufgrund eines schriftlichen Antrags mit Zweidrittelmehrheit verlangt. …