(1) Der Bürgermeister steht an der Spitze der Stadtverwaltung; er vertritt die Stadt nach außen.
(2) Der Bürgermeister ist der Vorstand des Magistrats und Vorgesetzter der Bediensteten der Stadt. Diese sind an seine Weisungen gebunden.
(3) Der Bürgermeister ist verpflichtet jeden Beschluss eines Kollegialorgans zu vollziehen, sofern nicht § 18 anzuwenden ist.
(4) Der Bürgermeister hat dem Gemeinderat jährlich über die in seine Zuständigkeit fallenden Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs, insbesondere über Stipendien, Subventionen und anderen Zuwendungen sowie Personalangelegenheiten zu berichten.
Rückverweise
EisStR 2003 · Eisenstädter Stadtrecht 2003
§ 96 Inkrafttreten und Außerkrafttreten von Bestimmungen
…3, § 10 Abs. 1 und 3, §§ 11, 13 Abs. 3, § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 4, § 21 Abs. 1, § 24 Abs. 1 und 2, § 25 Abs. 3, §§…
§ 65 Voranschlag
…Investitionstätigkeit ist eine Darstellung der laufenden und geplanten Projekte und ist von der Stadt zu führen. (7) Im Voranschlag müssen unbeschadet der gemäß § 16 Abs. 1 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45/1948, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 100/2003…
§ 78 Haushaltsordnung
…insbesondere über die Erstellung des Voranschlags, sowie die Rechnungs- und Kassenführung im Verordnungsweg nähere Vorschriften zu erlassen (Haushaltsordnung), wobei die auf Grund des § 16 Abs. 1 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 im Einvernehmen mit dem Rechnungshof erlassenen Vorschriften und Richtlinien des Bundesministeriums für Finanzen zu beachten sind. (2…
§ 91 § 91
…Stadtbezirksausschusses. Die Auflösung des Gemeinderats ist im Landesgesetzblatt kundzumachen. Die Tätigkeit des Bürgermeisters hat sich auf die laufenden oder unaufschiebbaren Angelegenheiten zu beschränken. § 16 bleibt unberührt. (4) Zur Beratung steht dem Bürgermeister ein Beirat zur Seite. Die im Stadtsenat vertreten gewesenen Parteien können so viele Mitglieder des Beirats dem…