(1) Der Gemeinderat ist in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Stadt das beschließende Organ, soweit nicht bestimmte Angelegenheiten durch dieses Verfassungsgesetz oder durch Gesetz (Abs. 4) anderen Organen der Stadt zugewiesen sind.
(2) Der Beratung, Abstimmung und Beschlussfassung durch den Gemeinderat sind insbesondere vorbehalten:
1. die Wahl des Bürgermeisters, sofern er nach den Bestimmungen der Gemeindewahlordnung nicht von der Gesamtheit der Wahlberechtigten der Stadt gewählt wird, die Wahl der übrigen Mitglieder des Stadtsenats, die Bildung der Gemeinderatsausschüsse und die Wahl ihrer Mitglieder sowie das Misstrauensvotum gegenüber einem vom Gemeinderat aus der Mitte seiner Mitglieder gewählten Bürgermeister und die Einleitung einer Volksabstimmung über die Absetzung eines von der Gesamtheit der Wahlberechtigten gewählten Bürgermeisters;
2. die Geschäftsordnung für die Kollegialorgane, die Gemeinderatsausschüsse und den Magistrat;
3. die Festsetzung der Funktionsgebühren und Aufwandsentschädigungen;
4. die Selbstauflösung des Gemeinderats;
5. die Einteilung in Stadtbezirke, Änderungen ihrer Grenzen sowie die Benennung der Verkehrsflächen;
6. die Bestellung der Stadtbezirksvorsteher und der weiteren Mitglieder des Stadtbezirksausschusses;
7. die Ernennung zum Ehrenbürger und ihr Widerruf, die Zuerkennung und der Widerruf sonstiger Ehrungen durch die Stadt;
8. die Angelegenheiten von Stiftungen und Fonds;
9. die Festsetzung von Richtlinien für Subventionen und Stipendien;
10. der Stellenplan;
11. die Erlassung der Dienstordnung und sonstiger allgemeiner Vorschriften für die Bediensteten;
12. die Bestellung des Magistratsdirektors;
13. die Erlassung von ortspolizeilichen Verordnungen;
14. der Antrag auf Änderung des Stadtrechts einschließlich von Grenzänderungen des Stadtgebiets;
15. der Voranschlag (Voranschlagsprovisorium, Nachtragsvoranschlag) der Stadt und die Wirtschaftspläne der wirtschaftlichen Unternehmungen; die Bewilligung von Abweichungen vom Voranschlag gemäß § 68 Abs. 1 und 2;
16. die Abschreibung uneinbringlicher oder zweifelhafter Forderungen;
17. die Ausschreibung von Gemeindeabgaben sowie die Festsetzung der Abgabensätze;
18. die Errichtung, die Auflassung sowie jede wesentliche Änderung des Umfangs und der Rechtsform von wirtschaftlichen Unternehmungen der Stadt; weiters die Erlassung von Satzungen und Festsetzung der Entgelte (Tarife) für Leistungen dieser Unternehmungen, sofern hiefür nicht ein Marktpreis gegeben ist;
19. die Festsetzung der Bedingungen für die Benützung von öffentlichen Einrichtungen der Stadt und für den Bezug von regelmäßigen Leistungen, insbesondere die Festsetzung der Gebühren und Entgelte (Tarife) für die Benützung der öffentlichen Einrichtungen;
20. folgende Angelegenheiten der Vermögensverwaltung:
a) der Erwerb, die Veräußerung, Verpfändung sowie sonstige Belastung von unbeweglichem Vermögen;
b) die Beteiligung an einem Unternehmen und die Aufgabe einer solchen Beteiligung, der Erwerb und die Veräußerung von Aktien, der Beitritt zu einer Genossenschaft und der Austritt aus ihr;
c) die Verpfändung der Erträgnisse aus Gemeindeabgaben sowie von Gesellschaftsanteilen;
d) die Aufnahme oder Gewährung eines Darlehens oder eines Kassenkredits, die Übernahme einer Bürgschaft oder einer sonstigen Haftung;
e) der Verzicht auf die Sicherstellung einer Forderung durch eine Hypothek sowie auf eine Dienstbarkeit oder Reallast;
f) die Abgabe einer unbedingten Erbserklärung sowie die Annahme eines Vermächtnisses oder einer Schenkung, die durch eine Auflage beschwert sind;
21. die Behandlung des Rechnungsabschlusses der Stadt, von Überprüfungsberichten der Landesregierung, die Änderung des Zwecks einer Rücklage, die Verwendung eines Überschusses und die Bedeckung eines Abgangs;
22. der Antrag (gemäß § 56 Abs. 4), die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs auf eine staatliche Behörde zu übertragen.
(3) Der Gemeinderat überwacht die Geschäftsführung der Organe der Stadt im eigenen Wirkungsbereich sowie der Verwaltungen der Gemeindeanstalten, öffentlichen Einrichtungen und wirtschaftlichen Unternehmungen der Stadt.
(4) Angelegenheiten, die durch dieses Verfassungsgesetz nicht ausdrücklich dem Gemeinderat vorbehalten sind, können durch Gesetz anderen Organen der Stadt zugewiesen werden, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit gelegen ist.
(5) Der Gemeinderat ist befugt einzelne in seine Zuständigkeit fallende Angelegenheiten der örtlichen Straßenpolizei mit Verordnung ganz oder nur zum Teil dem Magistrat zu übertragen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit gelegen ist.
Rückverweise
EisStR 2003 · Eisenstädter Stadtrecht 2003
Art. 4
…somit nicht mehr geltend festgestellt (§ 2 Z 3 des Landes-Wiederverlautbarungsgesetzes): 1. die Wortfolge „; die für den Stadtbezirksvorsteher gemäß § 12 vorgesehene Entschädigung gebührt jedoch nicht” in § 23a Abs. 1 (im Hinblick auf § 34 Z 2 LGBl. Nr. …
§ 12 § 12
…Fonds; 9. die Festsetzung von Richtlinien für Subventionen und Stipendien; 10. der Stellenplan; 11. die Erlassung der Dienstordnung und sonstiger allgemeiner Vorschriften für die Bediensteten; 12. die Bestellung des Magistratsdirektors; 13. die Erlassung von ortspolizeilichen Verordnungen; 14. der Antrag auf Änderung des Stadtrechts einschließlich von Grenzänderungen des Stadtgebiets; 15. der Voranschlag…
§ 96 Inkrafttreten und Außerkrafttreten von Bestimmungen
…der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 72/2019 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. (6) Die Änderungen des Inhaltsverzeichnisses, § 12 Abs. 2 Z 10 und 15, § 13 Abs. 3 Z 7 und 8, § 20 Abs. 2…