§ 11 § 11
In Kraft seit 01. September 2025
Up-to-date
Die Mitglieder des Gemeinderats (Ersatzmitglieder nach § 7a) können in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs vom Gemeinderat von der Verpflichtung zur Geheimhaltung entbunden werden, wenn dies durch ein öffentliches Interesse, insbesondere durch Interessen der Rechtspflege, gerechtfertigt ist.
EisStR 2003 · Eisenstädter Stadtrecht 2003
§ 96 Inkrafttreten und Außerkrafttreten von Bestimmungen
…6 Abs. 1, §§ 7a, 9 Abs. 2 und 3, § 10 Abs. 1 und 3, §§ 11, 13 Abs. 3, § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 4, § 21 Abs. 1, § 24…
§ 11 § 11
…§ 11 Entbindung von der Geheimhaltungspflicht Die Mitglieder des Gemeinderats (Ersatzmitglieder nach § 7a) können in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs vom Gemeinderat von der Verpflichtung zur…
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