§ 98 Umsetzung von gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen
In Kraft seit 13. August 2003
Up-to-date
§ 12 zweiter Satz, § 15 Abs. 2 erster Satz und § 17 Abs. 4 erster Satz ergehen in Umsetzung der Richtlinie 94/80/EG des Rates vom 19. Dezember 1994 über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechtes bei den Kommunalwahlen für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, ABl. 1994 Nr. L 368/38, in der Fassung der Richtlinie 96/30/EG des Rates vom 13. Mai 1996, ABl. 1996 Nr. L 122/14.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden