(1) Zwei oder mehrere aneinander grenzende Gemeinden des gleichen politischen Bezirks können sich auf Grund übereinstimmender, mit Zweidrittelmehrheit gefasster Gemeinderatsbeschlüsse zu einer Gemeinde vereinigen. Die Vereinigung ist durch Verordnung der Landesregierung vorzunehmen.
(2) Zur Vereinigung zweier oder mehrerer aneinander grenzender Gemeinden gegen den Willen einer beteiligten Gemeinde ist ein Landesgesetz erforderlich.
Rückverweise
Bgld. GemO 2003 · Burgenländische Gemeindeordnung 2003
§ 6 Grundsätze
…geltendem Recht zur Gemeinde gehören, bilden das Gemeindegebiet. (2) Gebietsänderungen im Sinne dieses Gesetzes sind Grenzänderungen (§ 7), die Vereinigung von Gemeinden (§ 8), die Trennung einer Gemeinde (§ 9) und die Neubildung und Aufteilung einer Gemeinde (§ 10). (3) Gebietsänderungen nach Abs. 2 dürfen nur…
§ 93 Auflösung des Gemeinderats
…ist er an der Amtsausübung verhindert, hat die Landesregierung einen Bediensteten des Landes zum Regierungskommissär zu bestellen. (5) In den Fällen der §§ 8, 9 und 10 Abs. 1 hat die Landesregierung zur Fortführung der Verwaltung der Gemeinde bis zur Angelobung des neu gewählten Bürgermeisters einen Regierungskommissär einzusetzen…
§ 11 Gemeinsame Bestimmungen
…2) Bei Gebietsänderungen gegen den Willen der betroffenen Gemeinden hat die Vermögensauseinandersetzung durch ein Landesgesetz zu erfolgen. (3) In den Fällen der §§ 8, 9 und 10 Abs. 1 sind von der Landesregierung für die neu geschaffenen Gemeinden innerhalb von sechs Monaten Neuwahlen des Gemeinderats und des Bürgermeisters…