(1) Änderungen in den Grenzen von Gemeinden, wodurch diese als solche zu bestehen nicht aufhören, sind über Antrag der beteiligten Gemeinden auf Grund von übereinstimmenden, mit Zweidrittelmehrheit gefassten Gemeinderatsbeschlüssen durch Verordnung der Landesregierung vorzunehmen.
(2) Zu Änderungen in den Grenzen von Gemeinden gegen den Willen einer beteiligten Gemeinde ist ein Landesgesetz erforderlich.
Rückverweise
Bgld. GemO 2003 · Burgenländische Gemeindeordnung 2003
§ 6 Grundsätze
…1) Die Grundstücke, die nach geltendem Recht zur Gemeinde gehören, bilden das Gemeindegebiet. (2) Gebietsänderungen im Sinne dieses Gesetzes sind Grenzänderungen (§ 7), die Vereinigung von Gemeinden (§ 8), die Trennung einer Gemeinde (§ 9) und die Neubildung und Aufteilung einer Gemeinde (§ 10). (3…
§ 11 Gemeinsame Bestimmungen
…neu geschaffenen Gemeinden innerhalb von sechs Monaten Neuwahlen des Gemeinderats und des Bürgermeisters nach den Bestimmungen der Gemeindewahlordnung auszuschreiben. Im Falle der §§ 7 und 10 Abs. 2 hat die Landesregierung den Gemeinderat aufzulösen und innerhalb von sechs Monaten Neuwahlen auszuschreiben, wenn die Gebietsänderung eine Änderung der Anzahl…