(1) Gemeinden, denen für die nähere Umgebung größere wirtschaftliche Bedeutung zukommt, kann die Landesregierung über Antrag des Gemeinderats durch Verordnung das Recht zur Führung der Bezeichnung „Marktgemeinde” verleihen.
(2) Gemeinden, die durch ihre Wirtschaftsstruktur, durch ihre kulturellen Einrichtungen, durch ihre Einwohnerzahl oder verkehrsmäßige Lage für die weitere Umgebung besondere Bedeutung erlangt haben, kann die Landesregierung über Antrag des Gemeinderats durch Verordnung das Recht zur Führung der Bezeichnung “Stadtgemeinde” verleihen.
Rückverweise
Bgld. GemO 2003 · Burgenländische Gemeindeordnung 2003
§ 14 Allgemeine Bestimmungen
…1) Organe der Gemeinde sind der Gemeinderat, der Gemeindevorstand, der Bürgermeister und der Gemeindekassier. (2) In Städten (§ 3 Abs. 2) führt der Gemeindevorstand die Bezeichnung „Stadtrat”. (3) Gesetzliche Vorschriften, die neben den im Abs. 1 genannten Organen andere Organe…