(1) Bei Errichtung einer Verwaltungsgemeinschaft nach § 21 Abs. 1 ist durch die Gemeinderäte der beteiligten Gemeinden die Satzung der Verwaltungsgemeinschaft zu beschließen. Die Satzung hat zu enthalten:
1. die Namen der beteiligten Gemeinden;
2. Name, Sitz, Geschäftsführung und Vertretung der Verwaltungsgemeinschaft;
3. die Bezeichnung der gemeinsam zu führenden Geschäfte;
4. die Bestellung des gemeinsamen Personals;
5. den Beitrag der beteiligten Gemeinden zur gemeinschaftlichen Geschäftsführung;
6. das Verfahren bei Auflösung der Verwaltungsgemeinschaft und
7. die Bedingungen der Aufnahme und des Ausscheidens von Gemeinden.
(2) Die Satzung einer nach § 21 Abs. 2 gegen den Willen der beteiligten Gemeinden errichteten Verwaltungsgemeinschaft wird von der Landesregierung in sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 nach Anhörung der beteiligten Gemeinden erlassen.
Rückverweise
Bgld. GemO 2003 · Burgenländische Gemeindeordnung 2003
§ 22 Satzung
(1) Bei Errichtung einer Verwaltungsgemeinschaft nach § 21 Abs. 1 ist durch die Gemeinderäte der beteiligten Gemeinden die Satzung der Verwaltungsgemeinschaft zu beschließen. Die Satzung hat zu enthalten: 1. die Namen der beteiligten Gemeinden; 2. Name, Sitz, Geschäftsführung und Vertretung der Ver…
§ 21 Verwaltungsgemeinschaften
…zusammenschließen. Ein solcher Zusammenschluss bedarf der Genehmigung der Landesregierung als Aufsichtsbehörde. Diese Genehmigung darf nicht verweigert werden, wenn die Satzung den Vorschriften des § 22 entspricht, die Errichtung der Verwaltungsgemeinschaft im Interesse der Vereinfachung und Verbilligung der Geschäftsführung der Gemeinden gelegen ist und die Erfüllung der gemeinsam zu führenden Aufgaben…