(1) Soweit nicht die Bundesgesetzgebung zuständig ist, kann durch Landesgesetz zur Besorgung von Angelegenheiten der Wirkungsbereiche der Gemeinde die Bildung von Gemeindeverbänden vorgesehen werden. Soweit solche Gemeindeverbände Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde besorgen sollen, sind die Organe der Gemeindeverbände nach demokratischen Grundsätzen zu bilden. Bei der nach Maßgabe besonderer Gesetze zulässigen Bildung von Gemeindeverbänden im Wege der Vollziehung sind die beteiligten Gemeinden vorher zu hören. Die haushaltsrechtlichen Bestimmungen für Gemeinden gelten auch für Gemeindeverbände nach dem Bgld. Gemeindeverbandsgesetz.
(2) Das Nähere wird durch Landesgesetz bestimmt.
Rückverweise
Bgld. GemO 2003 · Burgenländische Gemeindeordnung 2003
Art. 4
…somit nicht mehr geltend festgestellt (§ 2 Z 3 des Landes-Wiederverlautbarungsgesetzes): 1. die Wortfolge „; die für den Ortsvorsteher gemäß § 20 vorgesehene Entschädigung gebührt jedoch nicht” in § 33a Abs. 1 (im Hinblick auf § 34 Z 1 LGBl. Nr. …
§ 86 Aufsichtsbehörden und Handhabungdes Aufsichtsrechts
…oder Landes nicht verletzt, insbesondere ihren Wirkungsbereich nicht überschreitet und die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben erfüllt. Das Gleiche gilt auch bezüglich der gemäß § 20 gebildeten Gemeindeverbände. (2) Auf die Ausübung des Aufsichtsrechts besteht kein Rechtsanspruch. (3) Aufsichtsbehörde ist, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, die Bezirkshauptmannschaft, soweit es sich…