Bgld. GemO 2003
Gliederung
(1) Aus Gebietsteilen aneinander grenzender Gemeinden kann durch Landesgesetz eine neue Gemeinde gebildet werden.
(2) Durch Landesgesetz kann auch eine Gemeinde auf zwei oder mehrere angrenzende Gemeinden aufgeteilt werden, sodass sie als eigene Gemeinde zu bestehen aufhört.
§ 10 Bgld. GemO 2003 · Bgld. GemO 2003 · Burgenländische Gemeindeordnung 2003
§ 10 Neubildung und Aufteilung
…§ 10 Neubildung und Aufteilung (1) Aus Gebietsteilen aneinander grenzender Gemeinden kann durch Landesgesetz eine neue Gemeinde gebildet werden. (2) Durch Landesgesetz kann auch eine Gemeinde auf…
§ 6 Grundsätze
… 7), die Vereinigung von Gemeinden (§ 8), die Trennung einer Gemeinde (§ 9) und die Neubildung und Aufteilung einer Gemeinde (§ 10). (3) Gebietsänderungen nach Abs. 2 dürfen nur aus öffentlichen Interessen, insbesondere aus wirtschaftlichen oder finanziellen Interessen der beteiligten Gemeinden erfolgen, wobei jedenfalls darauf Bedacht…
§ 136 Bgld. GemBG 2014 · Bgld. GemBG 2014 · Burgenländisches Gemeindebedienstetengesetz 2014
§ 136 § 136
…durch die Vereinigung nicht berührt. (2) (Verfassungsbestimmung) Im Falle der Trennung einer Gemeinde ( § 9 Bgld. GemO 2003 ) oder Aufteilung einer Gemeinde ( § 10 Abs. 2 Bgld. GemO 2003 ) ist in der die Trennung verfügenden Verordnung oder in dem die Trennung oder die Aufteilung verfügenden Gesetz zu bestimmen, auf welche der Trenngemeinden bzw. der…
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