§ 10 Neubildung und Aufteilung
In Kraft seit 13. August 2003
Up-to-date
(1) Aus Gebietsteilen aneinander grenzender Gemeinden kann durch Landesgesetz eine neue Gemeinde gebildet werden.
(2) Durch Landesgesetz kann auch eine Gemeinde auf zwei oder mehrere angrenzende Gemeinden aufgeteilt werden, sodass sie als eigene Gemeinde zu bestehen aufhört.
Rückverweise
Bgld. GemO 2003 · Burgenländische Gemeindeordnung 2003
§ 6 Grundsätze
… 7), die Vereinigung von Gemeinden (§ 8), die Trennung einer Gemeinde (§ 9) und die Neubildung und Aufteilung einer Gemeinde (§ 10). (3) Gebietsänderungen nach Abs. 2 dürfen nur aus öffentlichen Interessen, insbesondere aus wirtschaftlichen oder finanziellen Interessen der beteiligten Gemeinden erfolgen, wobei jedenfalls darauf Bedacht…