LandesrechtBurgenlandBeschlüsseKredithilfe an Inhaber von Betrieben§ 2

§ 2

In Kraft seit 09. April 1952
Up-to-date

Der Zinsendienst kann für Darlehen bis zu S 100.000,- bei einer Verzinsung bis zu 6 1/2 % für höchstens fünf Jahre, vom Tage der Zuzählung des Darlehens gerechnet, übernommen werden. Durch die Übernahme des Zinsendienstes entsteht keinerlei Verpflichtung des Landes gegenüber dem Darlehensgeber.

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