Vorwort
§ 1
§ 1
Die Landesregierung wird ermächtigt, Inhabern von Betrieben, die geeignet sind, den Fremdenverkehr zu heben, durch Übernahme des Zinsendienstes für Darlehen zum Ausbau, zur Instandsetzung und zur Ausstattung ihrer Betriebe Kredithilfe zu gewähren.
§ 2
§ 2
Der Zinsendienst kann für Darlehen bis zu S 100.000,- bei einer Verzinsung bis zu 6 1/2 % für höchstens fünf Jahre, vom Tage der Zuzählung des Darlehens gerechnet, übernommen werden. Durch die Übernahme des Zinsendienstes entsteht keinerlei Verpflichtung des Landes gegenüber dem Darlehensgeber.
§ 3
§ 3
Die Ansuchen um Übernahme des Zinsendienstes sind bei der nach dem Betriebsort zuständigen Bezirkshauptmannschaft (Magistrat) einzubringen. Allfällige Kosten der aus Anlaß der Bewilligung erforderlichen Erhebungen sind von der ansuchenden Partei zu tragen.
§ 4
§ 4
Durch diesen Beschluß wird der Beschluß des Landtages vom 28. Juli 1948, betreffend die an Gast- und Fremdenbeherbungsbetriebe zu gewährende Kredithilfe, außer Kraft gesetzt.