Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Eder und die Hofräte Mag. Berger und Mag. Marzi als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kreil, in der Rechtssache des Fristsetzungsantrages der E H, vertreten durch Mag. Martin Dohnal, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Verwaltungsgericht Wien wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit betreffend Aufenthaltstitel, den Beschluss gefasst:
Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Aufwandersatz findet nicht statt.
1 Die Antragstellerin erhob den vorliegenden Fristsetzungsantrag, nachdem das Verwaltungsgericht Wien über ihre Beschwerde gegen einen (näher bezeichneten) Bescheid des Landeshauptmanns von Wien noch nicht entschieden hatte.
2 Mit verfahrensleitender Anordnung vom 18. Februar 2026 forderte der Verwaltungsgerichtshof das Verwaltungsgericht auf, die Entscheidung binnen drei Monaten zu erlassen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt.
3 Das Verwaltungsgericht Wien legte die Abschrift des Beschlusses vom 9. April 2026, VGW-151/081/6306/2025-16, (samt Zustellnachweis) vor, mit dem das Beschwerdeverfahren eingestellt wurde, nachdem die Antragstellerin die Beschwerde in der mündlichen Verhandlung vom selben Tag zurückgezogen hatte.
4 Mit verfahrensleitender Anordnung vom 15. April 2025 forderte der Verwaltungsgerichtshof die Antragstellerin zur Äußerung auf, ob sie im Hinblick auf die Zurückziehung der Beschwerde den Fristsetzungsantrag samt Kostenersatzbegehren aufrecht erhalte.
5 Eine Stellungnahme der Antragstellerin ist nicht eingelangt.
6 Gemäß § 38 Abs. 4 VwGG ist auf Fristsetzungsanträge (unter anderem) § 33 Abs. 1 VwGG sinngemäß anzuwenden. Nach der zuletzt genannten Bestimmung ist die Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber (bzw. Antragsteller) klaglos gestellt wurde.
7 Vorliegend hat die Antragstellerin durch die Zurückziehung ihrer Beschwerde zum Ausdruck gebracht, dass sie kein Interesse mehr an einer Entscheidung über die Beschwerde durch das Verwaltungsgericht hat. Sie hat daher auch kein Interesse mehr an der Entscheidung über den Fristsetzungsantrag.
8 Gegenteiliges wurde von der Antragstellerin im Rahmen der ihr eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme nicht geltend gemacht.
9 Durch die Zurückziehung der Beschwerde war einer Sachentscheidung durch das Verwaltungsgericht und damit auch dem Fristsetzungsantrag der Boden entzogen, setzt dieser doch eine aufrechte Beschwerde voraus (vgl. VwGH 18.7.2025, Fr 2025/22/0004, mwN).
10 Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 in Verbindung mit § 38 Abs. 4 VwGG mit Beschluss einzustellen.
11 Was die Kostenentscheidung betrifft, so liegt kein Anwendungsfall des § 58 Abs. 2 VwGG vor, zumal dieser um jene Fälle teleologisch zu reduzieren ist, in denen der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses durch eine vom Antragsteller von sich aus vorgenommene Zurückziehungserklärung der vorliegenden Art bewirkt wurde. Nach der subsidiär anzuwendenden Bestimmung des § 58 Abs. 1 VwGG hat daher ein Zuspruch von Kosten zu unterbleiben (vgl. abermals VwGH 18.7.2025, Fr 2025/22/0004, mwN).
Wien, am 2. Juni 2026
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