Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie die Hofräte Mag. Schartner und Mag. Pichler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Wagner, über den Antrag des S A, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Stellung eines Verfahrenshilfeantrages für die Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. November 2025, W298 2318633 1/10E, betreffend eine fremdenrechtliche Angelegenheit, (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgewiesen.
1 Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 22. Juli 2025 wurde der Antrag des Einschreiters (im Folgenden: Antragsteller) vom 29. Oktober 2022 auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) zur Gänze abgewiesen und ihm von Amts wegen kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt. Ferner wurde gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung zulässig sei, ihm keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt und gegen ihn ein Einreiseverbot in der Dauer von sieben Jahren erlassen.
2 Der Antragsteller erhob nur gegen jene Spruchpunkte des Bescheides des BFA, mit denen der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt, keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt und ein Einreiseverbot in der Dauer von sieben Jahren erlassen worden war, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG).
3 Mit Teilerkenntnis vom 9. September 2025 behob das BVwG jenen Spruchpunkt des Bescheides des BFA vom 22. Juli 2025, mit dem der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt worden war, ersatzlos.
4 Mit Erkenntnis vom 26. November 2025, W298 2318633 1/10E, wies das BVwG im Übrigen die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass es dem Antragsteller eine vierzehntägige Frist für die freiwillige Ausreise gewährte, gleichzeitig aber die Dauer des Einreiseverbotes auf zehn Jahre erhöhte.
5 Dieses Erkenntnis wurde der Rechtsvertretung des Antragstellers am 2. Dezember 2025 im elektronischen Rechtsverkehr übermittelt.
6 Mit einer am 10. Februar 2026 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Eingabe die vom in der Justizanstalt Innsbruck inhaftierten Antragsteller am 5. Februar 2026 an den dafür zuständigen Justizwachebeamten zur weiteren postalischen Übermittlung übergeben worden war beantragte der Antragsteller ihm die Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des BVwG vom 26. November 2025, W298 2318633 1/10E, zu gewähren.
7 Mit prozessleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Februar 2026 wurde dem Antragsteller unter Vorhalt des Verfahrensgangs zur Kenntnis gebracht, dass der Verwaltungsgerichtshof davon ausgehe, dass der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht innerhalb der sechswöchigen Revisionsfrist eingebracht und daher verspätet sei, und ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt.
8 Mit Eingabe vom 10. März 2026 begehrte der Antragsteller ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist für die Einbringung eines Verfahrenshilfeantrages zur Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des BVwG vom 26. November 2025 zu bewilligen. Dies begründete er damit, dass er erst seit Ende Jänner 2026 eine Beschäftigung in der Justizanstalt habe. Davor seien ihm die finanziellen Mittel zum Erwerb von Briefmarken für die Versendung des Verfahrenshilfeantrages nicht zur Verfügung gestanden.
9 Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erlitten hat. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (VwGH 3.12.2025, Ra 2022/20/0050, Rn. 11, mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bildet der Aufenthalt eines auch unvertretenen Fremden in Haft keinen Grund, der es zuließe, die Unterlassung einer rechtzeitigen Rechtsmitteleinbringung als unverschuldet oder als ein über den minderen Grad des Versehens nicht hinausgehendes Verschulden zu werten. Versuche, mit geeigneten Personen (so etwa einem Rechtsbeistand) Kontakt aufzunehmen, sind grundsätzlich auch während der Haft vorzunehmen (vgl. VwGH 31.1.2019, Ra 2018/14/0318, Rn. 7, mwN). Ausgehend davon besteht aber auch eine Verpflichtung eines inhaftierten Antragstellers, entsprechende Versuche zu unternehmen, um dafür Sorge zu tragen, dass der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe während der sechswöchigen Revisionsfrist an den Verwaltungsgerichtshof, der im Falle einer außerordentlichen Revision hierüber zu entscheiden hat (vgl. § 61 Abs. 3 VwGG), übermittelt wird. Dass der Antragsteller während der Revisionsfrist überhaupt versucht hat, den Verfahrenshilfeantrag fristgerecht an den Verwaltungsgerichtshof zu übermitteln bzw. allfällig benötigte Geldmittel zur Deckung von Portokosten zu erlangen, hat er in seinem Wiedereinsetzungsantrag jedoch nicht behauptet. Ausgehend davon trifft den Antragsteller aber ein Verschulden an der Fristversäumnis, das den minderen Grad des Versehens übersteigt.
10 Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher schon aus diesem Grund in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 lit. e VwGG gebildeten Senat (vgl. neuerlich VwGH 3.12.2025, Ra 2022/20/0050, nunmehr Rn. 10, mwN) gemäß § 46 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
11 Der gegenständliche Wiedereinsetzungsantrag wurde entgegen § 24 Abs. 2 VwGG nicht von einem Rechtsanwalt eingebracht. Ein Auftrag an den Antragsteller, den Wiedereinsetzungsantrag diesbezüglich zu verbessern, erübrigt sich aber, wenn wie im vorliegenden Fall der Antrag zweifelsfrei erkennen lässt, dass keine Anhaltspunkte für die Bewilligung der Wiedereinsetzung gegeben sind und diese somit auch nach Behebung des Formgebrechens ausgeschlossen wäre (vgl. VwGH 10.6.2025, Ra 2025/01/0105, Rn. 14, mwN).
Wien, am 9. April 2026
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