Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des R D, vertreten durch Dr. Rudolf Kathrein, Rechtsanwalt in Innsbruck, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12. Dezember 2025, G316 2316200 1/13E, betreffend Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen und eines befristeten Einreiseverbotes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antragnicht stattgegeben.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 12. Juni 2025, mit welchem über ihn gemäß § 52 Abs. 4 FPG iVm § 9 BFA VG eine Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen und gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 FPG ein dreijähriges Einreiseverbot erlassen worden waren, abgewiesen und in teilweiser Stattgabe der Beschwerde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.
2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die mit einem Antrag verbunden ist, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
3 Gemäß § 30 Abs. 1 erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4 Unter Bedachtnahme auf alle Umstände des vorliegenden Falles, insbesondere die Straffälligkeit des Revisionswerbers im Bereich der Suchtgiftkriminalität, stellen die mit dem Abwarten der Entscheidung über die gegenständliche Revision in seinem Herkunftsstaat Dominikanische Republik, wo die Kinder und weitere Verwandte des Revisionswerbers leben und dessen Staatsangehörige die Lebensgefährtin des Revisionswerbers ist, verbundenen Konsequenzen keinen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinn des § 30 Abs. 2 VwGG dar.
Wien, am 28. Jänner 2026
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