Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Eder sowie die Hofrätinnen Mag. Rossmeisel und Mag. Marchart als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Tomsich, in der Rechtssache der Revision des K A, vertreten durch die Kocher&Bucher Rechtsanwälte OG in Graz, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 6. Mai 2026, L510 2311318-1/5E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein türkischer Staatsangehöriger, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 14. Oktober 2024 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005.
2 Mit dem mit dem Datum „12.12.2025“ versehenen Bescheid (aus der Aktenlage ergibt sich, dass es sich dabei um einen Schreibfehler gehandelt hat und das Datum der Genehmigung des Bescheides evident der 12. Februar 2025 war) wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
3 Die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und erklärte die Erhebung einer Revision für gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
4 Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis an ihn gerichteten Beschwerde mit Beschluss vom 15. Juni 2026, E 1663/2026-5, ab und trat diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. In der Folge wurde die gegenständliche Revision eingebracht.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision-gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert-vorgebrachten Gründe zu überprüfen.
8 Als Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung macht der Revisionswerber geltend, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes welcher „Glaubhaftmachungsmaßstab bei behaupteter Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure (PKK, Dorfschützer) anzulegen“ sei, „wenn zugleich eine strukturelle Gefährdung kurdischer Volkszugehöriger in der Türkei dokumentiert“ sei, und „inwieweit die Verweigerung der Teilnahme an gewaltsamen Aktivitäten (PKK oder Dorfarmee) als Ausdruck einer politischen oder sonstigen Überzeugung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK zu qualifizieren“ sei. Daneben fehle es an Rechtsprechung „welche Mindestanforderungen an die Individualisierung der Gefahrenprognose“ zu stellen seien, „wenn ein Antragsteller spezifische Gefährdungsmomente (PKK-Konflikt, Dorfschützer, ethnische Zugehörigkeit als Kurde)“ behaupte, und-ob „eine bloß schematische Gegenüberstellung allgemeiner Länderinformationen zur Türkei ohne individualisierende Bewertung den gesetzlichen Anforderungen des § 8 AsylG und § 50 FPG“ genüge.
9 Soweit der Revisionswerber Rechtsprechung zur Frage des Beweismaßes für jenen Fall vermisst, in dem ein Asylwerber das Bestehen einer asylrechtlich relevanten Verfolgung im Herkunftsstaat glaubhaft zu machen hat, ist er auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. März 2020, Ra 2019/01/0472, zu verweisen, in dem sich dieser ausführlich mit der genannten Frage-auch unter den Aspekten der Vorgaben des Unionsrechts-befasst hat. Dass es aufgrund irgendwelcher Umstände des gegenständlichen Falles geboten wäre, dazu seitens des Verwaltungsgerichtshofes ergänzende Ausführungen zu machen, ist nicht zu erkennen. Im Besonderen sind solche Umstände nicht darin zu sehen, dass der Revisionswerber zur Begründung seines Begehrens auf Zuerkennung von Asyl vorgebracht hat, die Verfolgung gehe von privaten Akteuren aus. Der Sache nach wendet sich der Revisionswerber mit seinen Ausführungen in Wahrheit gegen die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichtes.
10 Der Verwaltungsgerichtshof ist als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Der Verwaltungsgerichtshof ist nicht berechtigt, die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. VwGH 9.3.2026, Ra 2025/20/0732, mwN).
11 Das Bundesverwaltungsgericht hat aufgrund nicht als unschlüssig anzusehender Erwägungen eine asylrelevante Verfolgung des Revisionswerbers in der Türkei sowie eine dort für diesen bestehende Gefahr einer Art. 2 und Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung vertretbar verneint. Dabei setzte es sich sowohl mit den Angaben des Revisionswerbers als auch mit den vorliegenden Länderberichten in aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstandender Weise auseinander.
12 Der Revisionswerber vermag nicht aufzuzeigen, dass die Beweiswürdigung in unvertretbarer Weise vorgenommen worden wäre oder sich die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes zu den Fragen, ob dem Revisionswerber in der Türkei Verfolgung oder eine Art. 2 oder Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohte, in ihrer Gesamtheit als unschlüssig darstellten.
13 Soweit der Revisionswerber zur Zulässigkeit der Revision überdies einen Begründungsmangel geltend macht, lassen die Ausführungen eine konkrete und fallbezogene Relevanzdarstellung vermissen (vgl. zur Notwendigkeit einer solchen VwGH 22.1.2026, Ra 2026/20/0019, mwN).
14 Der Revisionswerber wendet sich in der Begründung zur Zulässigkeit der Revision weiters, obgleich er formal das Fehlen von Rechtsprechung geltend macht, in Wahrheit inhaltlich mit der Behauptung des Abweichens von der Rechtsprechung, gegen die vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorgenommene Interessenabwägung.
15 Eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK ist im Allgemeinen-wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde-nicht revisibel im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG (vgl. etwa VwGH 26.11.2025, Ra 2025/20/0556, mwN).
16 Die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden (VwGH 15.9.2025, Ra 2025/20/0213, mwN).
17 Eine solche Abwägung unter Einbeziehung der fallbezogen maßgeblichen Aspekte hat das Bundesverwaltungsgericht-entgegen dem Vorbringen in der Revision-vorgenommen. Dass dem Bundesverwaltungsgericht bei der Gewichtung dieser Umstände ein für die Entscheidung maßgeblicher, vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifender Fehler unterlaufen wäre, wird vom Revisionswerber nicht aufgezeigt.
18 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 2. September 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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