Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Eder sowie die Hofrätinnen Mag. Rossmeisel und Mag. Zehetner als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Wagner, in der Rechtssache der Revision des M D, vertreten durch die Weh Rechtsanwalt GmbH in Bregenz, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13. Mai 2026, L525 2314613-1/9E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein türkischer Staatsangehöriger, stellte am 4. Jänner 2024 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005.
2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen Antrag mit Bescheid vom 12. Mai 2025 ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und erklärte die Erhebung einer Revision für gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
4 Mit Beschluss vom 1. Juli 2026, E 1667/2026-5, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung dagegen erhobenen Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
5 In der Folge wurde die gegenständliche Revision eingebracht.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
9 Der Revisionswerber macht zur Begründung der Zulässigkeit der Revision geltend, das Bundesverwaltungsgericht habe seine Begründungspflicht gemäß §§ 58 und 60 AVG verletzt, indem es die Ausführungen „zu den Ausreisegründen des Revisionswerbers“ lediglich auf einen kurzen Absatz in den Feststellungen seines Erkenntnisses beschränke, sodass keine Überprüfung der Entscheidung möglich sei.
10 Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Fall der Geltendmachung eines Verfahrensmangels der gerügte Mangel zu präzisieren und zudem seine Relevanz für den Verfahrensausgang bereits in der Begründung der Zulässigkeit darzutun ist. Dies gilt auch für einen behaupteten Begründungsmangel (vgl. etwa VwGH 23.6.2026, Ra 2023/22/0089, mwN).
11 Die Pflicht zur Begründung einer Entscheidung stellt keinen Selbstzweck dar. Ein Begründungsmangel führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung, wenn dadurch entweder die Rechtsverfolgung durch die Parteien oder die nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts maßgeblich beeinträchtigt wird (vgl. etwa VwGH 23.6.2025, Ra 2025/20/0228, mwN).
12 Vom Revisionswerber wird der gerügte Begründungsmangel im Zulässigkeitsvorbringen nicht näher präzisiert und es wird insbesondere nicht dargelegt, welche Begründungselemente fehlten. Ebenso wird die Relevanz für den Verfahrensausgang in keiner Weise dargetan.
13 Es ist nicht zu sehen, weshalb die Begründung des angefochtenen Erkenntnisses nicht den Anforderungen des § 60 AVG entspräche. Das Bundesverwaltungsgericht stellte den relevanten Sachverhalt fest, ging in der den getroffenen Feststellungen zugrundeliegenden Beweiswürdigung insbesondere auf die vom Revisionswerber bei der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und in der mündlichen Verhandlung getroffenen Aussagen ein und setzte sich ausführlich mit der Glaubwürdigkeit seiner Angaben auseinander, ehe es den festgestellten Sachverhalt rechtlich beurteilte. Die klar strukturierte und eingehend begründete Entscheidung lässt keine wesentlichen Begründungsteile vermissen.
14 Soweit der Revisionswerber zur Begründung der Zulässigkeit seiner Revision vorbringt, ein „[n]otorisch falscher Länderbericht führ[e] zu falschen Schlüssen“, weil der EGMR die Türkei regelmäßig „wegen der Verletzung der verfahrensrechtlichen Dimension“ der Art. 2 und 3 der EMRK verurteile und es der „notorischen Realität in der Türkei“ widerspreche, wenn das Bundesverwaltungsgericht davon ausgehe, dass der Revisionswerber in der Türkei von der Exekutive gegen private Gewalt geschützt wäre, legt er nicht konkret dar, weshalb die angefochtene Entscheidung mit einem vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Fehler behaftet wäre.
15 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 10. September 2026
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