Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Eder sowie die Hofrätinnen Mag. Rossmeisel und Mag. Ingrid Zehetner, als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Wagner, in der Rechtssache der Revisionen von 1. M S, 2. R H M, 3. M H M, 4. R H M, 5. H H M, und 6. M H M, alle vertreten durch Dr. Max Kapferer, Dr. Thomas Lechner und Dr. Martin Dellasega, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes je vom 29. April 2026, 1. W243 2332581-1/5E, 2. W243 2332585-1/5E, 3. W243 2332594-1/6E, 4. W243 2332582-1/5E, 5. W243 2332592-1/6E und 6. W243 2332595-1/6E, jeweils betreffend Anerkennung als Flüchtling nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revisionen werden zurückgewiesen.
1 Die Erstrevisionswerberin ist die Mutter der minderjährigen Zweit-bis Sechstrevisionswerber. Alle sind somalische Staatsangehörige.
2 Die Revisionswerber stellten nach rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 16. Juni 2025 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005. Dabei gaben sie an, keine eigenen Fluchtgründe zu haben und die Zuerkennung desselben Schutzes wie ihn der Ehemann und Vater erhalten habe, beantragen zu wollen. Erst in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl brachte die Erstrevisionswerberin vor, dass die Zweit-und Viertrevisionswerberinnen ohne ihre Erlaubnis beschnitten worden seien. Danach hätten auch Probleme mit Al-Shabaab begonnen, die sie mit dem Tod bedroht hätten.
3 Mit Bescheiden je vom 10. Dezember 2025 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diese Anträge hinsichtlich der Begehren auf Zuerkennung des Status von Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte den Revisionswerbern den Status von subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihnen jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III.).
4 Mit den angefochtenen Erkenntnissen wies das Bundesverwaltungsgericht die jeweils gegen Spruchpunkt I. erhobenen Beschwerden der revisionswerbenden Parteien nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und erklärte die Erhebung einer Revision jeweils für gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision-nach § 28 Abs. 3 VwGG gesondert-vorgebrachten Gründe zu überprüfen.
8 In den Revisionen wird in der Begründung zu ihrer Zulässigkeit geltend gemacht, das Bundesverwaltungsgericht habe sich nur mit Teilen der Länderberichte zur Lage von Frauen und den verschiedenen Beschneidungsformen auseinandergesetzt. Aus den Berichten der EUAA zu Somalia gehe hervor, dass auch Frauen, die bereits eine weniger schwere Form der Genitalverstümmelung erlitten hätten, noch einer Infibulation unterzogen werden könnten. Dies betreffe nichtverheiratete Frauen wie die Zweit-und Viertrevisionswerberinnen, die noch keine Kinder geboren hätten. Hätte das Bundesverwaltungsgericht die Länderberichte in den relevanten Teilen in seiner Gesamtheit berücksichtigt, hätte es zum Ergebnis gelangen müssen, dass jedenfalls den Zweit-und Viertrevisionswerberinnen bei einer Rückkehr nach Somalia eine noch drastischere Form der Genitalverstümmelung drohe. Daher sei ihnen der Status von Asylberechtigten zuzuerkennen.
9 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Rahmen der von ihm durchgeführten Verhandlung einen unmittelbaren Eindruck von der Erstrevisionswerberin verschafft und hat unter Verweis auf ihr Aussageverhalten und den in den Länderinformationen enthaltenen Ausführungen ausführlich begründet, weshalb weder der Erstrevisionswerberin noch den Zweit-und Viertrevisionswerberinnen eine (weitere) Genitalverstümmelung drohe.
10 Entgegen dem Vorbringen in den Revisionen ist in den angefochtenen Erkenntnissen auch kein Begründungsmangel zu erkennen, der dem Verwaltungsgerichtshof die Überprüfung der Erkenntnisse verunmöglicht hätte. Ebensowenig vermögen die Revisionswerber dazulegen, dass die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichtes in unvertretbarer Weise vorgenommen worden wäre oder sich die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes zu der Frage, ob den Revisionswerbern in Somalia asylrechtlich relevante Verfolgung drohte, in ihrer Gesamtheit als unschlüssig darstellten (zum im Revisionsverfahren anzulegenden Maßstab bei der Überprüfung der Beweiswürdigung vgl. etwa VwGH 16.4.2026, Ra 2026/20/0190, 0191, mwN).
11 In den Revisionen werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revisionen waren daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 10. September 2026
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden